Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.08.2018; Aktenzeichen 16 O 390/17)

 

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten vom 23.1.2020 wird der Tatbestand des Senatsurteils vom 20.12.2019 wie folgt berichtigt:

Auf S. 3 wird im zweiten Absatz das Datum "28.8.2015" in "25.3.2015" abgeändert.

 

Gründe

Auf Antrag der Beklagten war der Tatbestand des Senatsurteils vom 20.12.2019 wie in der Beschlussformel angegeben zu berichtigen. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Anlage K 1 erwarb der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug am 25.3.2015. Der Tatbestand des Senatsurteils war insoweit unrichtig i. S. v. § 320 Abs. 1 ZPO.

Der Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils steht nicht etwa die Beweiskraft des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils (§ 314 ZPO), in dem als Erwerbszeitpunkt der 28.8.2015 ausgewiesen ist, entgegen. Denn indem der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zugleich mit der Angabe des Erwerbszeitpunktes auf den als Anlage K 1 vorgelegten Kaufvertrag verweist und in diesem der Erwerbszeitpunkt mit "25.3.2015" zutreffend wiedergegeben ist, ist der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils widersprüchlich und vermag deshalb insoweit keine Bindungswirkung i. S. v. § 314 ZPO zu entfalten. Denn dem Tatbestand kommt dann keine Beweiskraft zu, wenn er aus sich selbst heraus oder zu konkret in Bezug genommenem Parteivortrag in Widerspruch steht (BGH, Urt. v. 12.5.2015, VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165, Rn. 48).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14180591

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