Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann - binnen einer zweiwöchigen Frist - die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Das gilt auch für tatbestandliche Feststelllungen in einem Berufungsurteil.
2. Bei Berufungsurteilen beschränkt sich die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen allerdings auf das Parteivorbringen zweiter Instanz. Beantragt daher eine Partei Tatbestandsberichtigung (des Berufungsurteils) für - angeblich fehlerhaftes Feststellen - erstinstanzlichen Parteivortrags, so fehlt einem - ansonsten zulässigen - Antrag auf Tatbestandsberichtigung das Rechtsschutz-bedürfnis. Den Beweis für das Parteivorbringen erster Instanz erbringt allein der Tatbestand des (angefochtenen) erstinstanzlichen Urteils (§ 314 ZPO).
Normenkette
ZPO § 320 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 25.03.2009; Aktenzeichen 2 O 494/04) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 25.3.2009 - 4 U 757/07 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus Frachtverträgen. Das LG Meiningen hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 25.3.2009 das Urteil abgeändert und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Mit am 8.4.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, den Tatbestand des am 27.3.2009 zugestellten Senatsurteils zu berichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 8.4.2009 Bezug genommen. Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann binnen einer zweiwöchigen Frist die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Das gilt auch für tatbestandliche Feststellungen in einem Berufungsurteil (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1434). Der Antrag des Klägers ist daher statthaft. Er wurde auch form- und fristgerecht gestellt.
Dem Antrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger einzelne Behauptungen in den Tatbestand als erstinstanzliches Vorbringen aufgenommen haben will. Die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung besteht nur deshalb, weil der Tatbestand des Urteils gem. § 314 ZPO den - nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden - Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert. Sie soll verhindern, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gem. § 314 ZPO besitzt (BGH NJW 1983, 2020). Daran fehlt es bei der beantragten Berichtigung. Denn bei Berufungsurteilen beschränkt sich die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen auf das mündliche Parteivorbringen im zweiten Rechtszug. Den Beweis für das Vorbringen erster Instanz liefert allein der Tatbestand des angefochtenen Urteils, während der Darstellung dieses Vorbringens im Berufungsurteil als bloßer Wiedergabe der Verfahrensgeschichte keine verstärkte Beweiskraft nach § 314 ZPO zukommt (BGH NJW 1999, 1339; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2009, 147, OLG Stuttgart, NJW 1973, 1049).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 320 Rz. 14).
Fundstellen
Haufe-Index 2181554 |
OLGR-Ost 2009, 713 |