Leitsatz (amtlich)
1.Die Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO ist auch dann noch wirksam, wenn das Spielgerät nach dessen Abbau erneut aufgestellt wird, es sei denn, sie ist zwischenzeitlich widerrufen oder zurückgenommen worden. Sie erlischt jedoch, wenn der Betrieb, in dem das Gerät aufgestellt wird, geschlossen wird.
2.Die zulässige Höchstzahl von drei Spielgeräten kann auch durch die Zusammenlegung von Betrieben überschritten werden, weshalb beim Aufsteller eine Ordnungswidrigkeit, begangen durch positives Tun, in Betracht kommt
Verfahrensgang
AG Böblingen (Entscheidung vom 11.06.2012; Aktenzeichen 12 OWi 164 Js 38741/12) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 11. Juni 2012 wird auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit den zugehörigen Feststellungen
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Böblingen
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 11. Juni 2012 verhängte das Amtsgericht Böblingen gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Aufstellens von Spielgeräten ohne die erforderliche Geeignetheitsbestätigung in Tateinheit mit einem weiteren fahrlässigen Verstoß gegen die Spielverordnung (begangen durch die Aufstellung von mehr als der zulässigen Zahl an Spielgeräten sowie durch das Nichtsicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen) eine Geldbuße von 1.400 €.
Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde, wobei von der Anfechtung des Urteils der abgeurteilte fahrlässige Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV (Nichtsicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen) ausgenommen wird. Der Betroffene rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Böblingen aufgrund einer Überschreitung des Bußgeldrahmens im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Böblingen zurückzuverweisen sowie die Rechtsbeschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen hält der rechtlichen Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand. Es ist daher vollumfänglich aufzuheben (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 StPO).
1. Eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde durch den Betroffenen ist nicht erfolgt.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist nur wirksam, soweit eine selbstständige Prüfung und rechtliche Beurteilung möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn bei nicht auszuschließender Tateinheit eine Beschränkung auf eine von mehreren tateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten erfolgt (Seitz in Göhler OWiG, 16. Aufl. § 79 Rn. 32 mwN).
Der Betroffene hat im vorliegenden Fall von der Anfechtung des Urteils den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Spielverordnung, begangen durch das Nichtsicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1 Nr. 1a SpielV, 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO), ausgenommen. Nachdem eine Verurteilung des Betroffenen wegen dieser und weiterer tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeiten erfolgte und eine tateinheitliche Begehungsweise nach den Urteilsfeststellungen zumindest auch nicht auszuschließen ist, erweist sich die Beschränkung des Rechtsmittels als unwirksam.
2. Durch die getroffenen Feststellungen wird die Verurteilung wegen fahrlässigen Aufstellens von Spielgeräten ohne die erforderliche Geeignetheitsbestätigung (§§ 33c Abs. 3, 144 Abs. 2 Nr. 4 GewO) nicht getragen.
a. Das Amtsgericht führt zum festgestellten Sachverhalt aus:
Am 02.02.2012 um 20.15 Uhr konnten der Zeuge R. und der Leiter des Ordnungsamtes B., der Zeuge H. in der Gaststätte "L." in B. feststellen, dass der Betroffene als Geschäftsführer der ... GmbH zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, möglicherweise erst Ende Dezember 2011 in der genannten Gaststätte sechs Spielgeräte aufgestellt hatte, ohne sich zuvor von der zuständigen Behörde bestätigen zu lassen, dass der Aufstellungsort hierzu geeignet ist.
Darüber hinaus wurde bei der gleichen Kontrolle festgestellt, dass die Automaten entgegen der Vorgaben der Spiel(e)verordnung aufgestellt waren. Es fehlte ständiges Aufsichtspersonal. Die Geldspielgeräte konnten vom Thekenbereich nicht eingesehen werden. Technische Sicherungsmaßnahmen im Sinne des SpielV fehlten.
Der Betroffene hätte bei Aufwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen können, dass er keine gültige Geeignetheitsbestätigung für die 6 aufgestellten Automaten hatte, dass 3 Geräte zuviel aufgestellt waren, da eine Gaststätte "C." nicht mehr betrieben wurde und dass die Spielgeräte angesichts der Örtlichkeit nicht von Aufsichtspersonal überwacht werden konnten.
Die Verstöße waren für den Betroffenen ohne weiteres vermeidbar.
Zum Vorliegen einer Geeignetheitsbestä...