Entscheidungsstichwort (Thema)
dinglicher Arrest. Streitwertbeschwerde
Verfahrensgang
AG Ravensburg (Beschluss vom 02.05.2001; Aktenzeichen 6 F 826/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde und die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Arrestklägers werden die Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Ravensburg vom 2.5.2001 (6 F 826/00) und des Senats vom 5.4.2001 (16 WF 116/01) dahin
daß der Streitwert des Zwangsvollstreckungsverfahrens für beide Instanzen auf
festgesetzt wird.
Die weitergehenden Rechtsbehelfe werden
Gründe
Die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Arrestklägers gegen die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts ist zulässig gem. §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO und hat – wie auch die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat im Beschwerdeverfahren 16 WF 116/01 – in der Sache teilweise Erfolg.
In vorliegendem Verfahren ging es dem Arrestbeklagten um die zwangsweise Durchsetzung gemäß § 888 ZPO der Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine auf seinem Grundstück eingetragene Sicherungshypothek, die der Arrestkläger in Vollziehung eines dinglichen Arrests im Arrestverfahren (zur Sicherung von im wesentlichen künftigen Kindesunterhaltsansprüchen in einer Größenordnung von 125.000,– DM) erwirkt hatte und zu deren Löschung sich der Arrestkläger durch anschließenden gerichtlichen Vergleich verpflichtet hatte. Den Antrag des Arrestbeklagten auf Zwangsmittelfestsetzung hatte das erstinstanzliche Gericht abgelehnt, seine hiergegen gerichtete Beschwerde hatte der Senat durch Beschluß vom 5.4.2001 zurückgewiesen und gleichzeitig den Beschwerdewert auf 5.000,– DM festgesetzt. In Anlehnung an die Entscheidung des Senats hatte das Amtsgericht den erstinstanzlichen Streitwert für dieses Zwangsvollstreckungsverfahren durch Beschluß vom 2.5.2001 ebenfalls auf 5.000,– DM bestimmt. Gegen beide Streitwertbeschlüsse haben die Verfahrensbevollmächtigten des Arrestklägers im eigenen Namen Beschwerde bzw. Gegenvorstellung erhoben, mit der sie eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf mindestens 50.000,– DM für beide Instanzen erstreben.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Arrestbeklagten tritt den Rechtsbehelfen entgegen.
Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung der Sach und Rechtslage an der ursprünglichen Wertbestimmung nicht fest. Für den Gegenstandswert im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung gemäß § 888 ZPO ist der Wert des Interesses an der Durchführung der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger maßgebend (vgl. Zöller/Herget 22. Aufl. § 3 ZPO Rdn 16 Stichwort „Zwangsvollstreckung” m.w.N.). Maßgeblicher Ausgangspunkt hierfür ist nach wohl einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht die Höhe des beantragten Zwangsgelds bzw. der Wert der beantragten Zwangsmittel, sondern der Wert der Hauptsache.
Die eingetragene Sicherungshypothek, deren Löschung der Arrestbeklagte in der Hauptsache erzwingen will, erschwert die Verwertung des hiervon betroffenen Grundstücks, sei es durch Beleihung, sei es durch Veräußerung. Der Umfang dieser Behinderung seiner wirtschaftlichen Freiheit bestimmt sein für eine Streitwertfestsetzung für die Hauptsache maßgebliches Interesse an der Löschung der Sicherungshypothek und ist hier mit dem Nennbetrag des Grundpfandrechtes gleichzusetzen (so auch Zöller/Herget a.a.O. Stichwort „Löschung” und OLG Düsseldorf MDR 1999, 506 f.). Ein potentieller Käufer oder Darlehensgeber würde im Hinblick auf das mit Vorrang vor evtl. weiter einzutragenden Sicherungsrechten bestehende und im Falle des Verkaufs bestehen bleibende Grundpfandrecht einen um diesen Betrag niedrigeren Kaufpreis bzw. Darlehensbetrag anbieten. Wollte der Arrestbeklagte die Löschung in anderer Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung bewirken, so müßte er dem durch das Grundpfandrecht gesicherten Arrestkläger eine anderweitige Sicherheit von gleichem Wert anbieten, da dessen Sicherungsbedürfnis praktisch in gleicher Höhe wie zum Zeitpunkt der erst kurz zurückliegenden Eintragung fortbesteht. Der abweichenden Meinung, welche auch die Höhe der Valutierung von mitentscheidender Bedeutung erachtet (vgl. u.a. OLG Köln MDR 80, 1025), vermag der Senat nicht zu folgen.
Vorliegend geht es aber nicht um die begehrte Löschungsbewilligung als Hauptsache, sondern um die Zwangsvollstreckung aus einem hierüber bereits errichteten Titel. Der Wert hierfür kann deshalb nach Ansicht des Senats nicht mit dem Hauptsachewert gleichgesetzt werden, sondern nur mit einem Bruchteil hiervon. Der Senat bemißt diesen Bruchteil auf 20–25 % (vgl. auch BGH, NJW 1991, 2280 für den der Durchführung der Zwangsvollstreckung ähnlich gelagerten Fall ihrer Verhinderung durch einstweilige Einstellung). Der relativ niedrige Bruchteil erscheint vorliegend insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, da die Ansprüche, deren Sicherung die Hypothek dient, nahezu vollständig in der Zukunft liegen...