Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigt durch Berufungsrücknahme
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 13.07.2018; Aktenzeichen 18 O 348/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2018, Az. 18 O 348/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2018.
Gründe
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung ihres Pkw bei einem Verkehrsunfall am 26. November 2016 in ... geltend.
Die Beklagte 2 hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten sowie, dass es an dem von der Klägerin angegebenen Ort zur angegebenen Zeit zu einer Berührung zwischen dem klägerischen und dem bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeug der Beklagten 1 gekommen sei. Falls tatsächlich ein Zusammenstoß erfolgt sei, liege ein manipuliertes Schadensereignis vor.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.870,15 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen freizustellen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten 2, die diese zugleich als Streithelferin der Beklagten 1 eingelegt hat, und mit welcher sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 16. September 2018 verwiesen. *
II. Die zulässige Berufung der Beklagten 2 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2018 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch der Beklagten 2 weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für die Beklagte 2 günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). *
1. Die Beklagte 2 wendet sich ohne Erfolg gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin durch das Landgericht.
Es ist zwar richtig, dass die Klägerin keinen (schriftlichen) Kaufvertrag und auch keine Rechnung über den Erwerb des Fahrzeugs vorgelegt hat. Allerdings hat die Klägerin neben weiteren Unterlagen wie einer Kopie der grünen Karte und des Fahrzeugbriefs eine verbindliche Bestellung vom 31. August 2015 bezüglich des Fahrzeugs zu einem Kaufpreis von 19.700,00 EUR vorgelegt, welche sie gegenüber dem Autohaus ... GmbH abgegeben hat. Bei ihrer Anhörung durch das Landgericht gab die Klägerin an, das Fahrzeug in ... bei "..." gekauft zu haben. Sie habe das Fahrzeug selbst bezahlt und den Kaufpreis überwiesen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin am 26. November 2016 die Eigentümerin des Fahrzeugs war. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Widerruf der verbindlichen Bestellung vom 31. August 2015. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Klägerin über das Fahrzeug verfügt, als Halterin und Versicherungsnehmerin des Fahrzeugs ausgewiesen ist und Adressatin von Reparaturrechnungen ist, gegen einen Widerruf der Bestellung vom 31. August 2015. Anhaltspunkte für eine (Weiter-)Übereignung des Fahrzeugs durch die Klägerin nach dem Erwerb im Spätsommer 2015, beispielsweise eine Sicherungsübereignung, gibt es ebenso wenig wie für den Abschluss eines Leasingvertrags (ungeachtet des Umstands, dass beim Kfz-Leasing der Leasingnehmer typischerweise aufgrund des Leasingvertrags verpflichtet ist, Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen).
2. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass das in der ...straße in ... auf Höhe des Gebäudes mit der Hausnummer 26 abgestellte Fahrzeug der Klägerin am 26. November 2016 durch die Beklagte 1, die mit dem zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten 2 haftpflichtversicherten Mercedes ML rückwärtsfuhr, beschädigt wurde und dass kein Fall der Unfallmanipulation vorlag.
a) Für die Annahme eines verabredeten Unfalls oder einer sonstigen bewussten Herbeiführung eines Unfalles, die einen Ersatzanspruch des Geschädigten aus § 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB oder §§ 7 oder 18 StVG ausschließt, gelten folgende Grundsätze: Der geschädigte Anspruchsteller hat das äußere Unfallgeschehen, also den Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge nachzuweisen. Steht das äußere Unfallgeschehen fest, so müssen der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer den Nachweis führen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Aufgrund der Indizien muss zur Überzeugung des Ger...