Leitsatz (amtlich)
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB gilt im Orndungswidrigkeitenrecht auch bei der Entscheidung, ob von einem Regelsatz der BKatV abzuweichen ist; deshalb hindert eine Voreintragung, die nach BKatV eine erhöhte Dauer des Regelfahrverbots begründet, dessen Abkürzung wegen Existenzgefährdung nicht.
Verfahrensgang
AG Heilbronn (Entscheidung vom 21.02.2013; Aktenzeichen 22 OWi 23 Js 34668/12) |
Tenor
1.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 21. Februar 2013 im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:
Gegen den Betroffenen wird eine
Geldbuße in Höhe von 500,00 €
festgesetzt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Dem Betroffenen wird nachgelassen, die Geldbuße in monatliche Raten zu je 50,00 Euro, beginnend am 22. November 2013 und dann jeweils zum Zehnten eines Monats, zu bezahlen.
2.
Der Betroffene trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Heilbronn hat den Betroffenen mit Urteil vom 21. Februar 2013 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, nämlich 0,56 Promille, bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG im Verkehrszentralregister in Tateinheit mit Abkommen von der Fahrbahn und Verursachung eines Schadens zu der Geldbuße von 500,00 €, zahlbar in monatlichen Raten zu je 50,00 € verurteilt. Es hat ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die Sachrüge. Er hat sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beantragt, das Fahrverbot auf einen Monat herabzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil die Bemessung des Fahrverbots in einer Höhe von drei Monaten Lücken in der Begründung aufweise.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Senat setzt das gegen den Betroffenen anzuordnende Fahrverbot nach § 79 Abs. 6, 1. Alternative OWiG selbst auf einen Monat herab.
1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. 318 StPO wirksam, weil der Verteidiger in der Vollmacht vom 13. August 2012 hierzu ausdrücklich ermächtigt ist (§ 302 Abs. 2 StPO) und die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats über die Rechtsfolgen bieten.
2. Die Bemessung der Dauer des Fahrverbots mit drei Monaten durch das Amtsgericht hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Freilich geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ein Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbots gegeben ist. Ebenso zutreffend ist seine Annahme, dass die Voraussetzungen der Regelfallempfehlung in Nummer 241.1 des Bußgeldkatalogs gegeben sind, weil im Verkehrszentralregisterauszug des Betroffenen bereits eine Entscheidung nach § 24a StVG eingetragen ist. Gegen den Betroffenen war nämlich durch seit 14. Juni 2011 rechtskräftigen Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde vom 30. November 2010 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss, nämlich 8,6 ng/ml an THC, eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dabei ist für die Anwendung der Nummer 241.1 des Bußgeldkatalogs nach dem Wortlaut der Vorschrift unschädlich, dass die Voreintragung wegen Cannabis- und nicht wegen Alkoholkonsums ergangen ist. Somit ist nach der Vorschrift i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV in der Regel ein dreimonatiges Fahrverbot anzuordnen.
Weiter hat das Amtsgericht aufgrund der Vernehmung eines Bediensteten der Arbeitgeberin des Betroffenen festgestellt, dass ein dreimonatiges im Gegensatz zu einem einmonatigen Fahrverbot dazu führen wird, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigt, so dass dem Regelfahrverbot der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betroffenen entgegenstehen kann. Das Tatgericht hat aber aufgrund der Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister gleichwohl ein dreimonatiges Fahrverbot für erforderlich gehalten.
Es trifft im Ausgangspunkt zu, dass erhebliche Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister die Anordnung eines Regelfahrverbots trotz einer gegebenen Existenzgefährdung beim Betroffenen rechtfertigen können (OLG Hamm, VRS 112, 216ff. m.w.N.). Bei dieser Prüfung hat das Amtsgericht jedoch zu Unre...