Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 19.09.2019; Aktenzeichen 14 O 201/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.09.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 65.000 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines von der Klägerin bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. August 2020 (Bl. 281 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.09.2019 - 14 O 201/19 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.06.2017 über 30.430,10 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 28.01.2019 erloschen sind;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.900,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX nebst Fahrzeugschlüssel;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter vorstehender Ziffer 2 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 29.01.2019 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf das zum unter 1. genannten Darlehen gehörende Konto geflossen sind.

Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht der Klägerin sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen.

Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 Stellung genommen.

II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 verwiesen.

2. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 19. Oktober 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

a) Soweit die Stellungnahme meint, die Angabe des Tageszinses mit einem Betrag über "0,00 Euro" in der Widerrufsinformation lasse den Musterschutz entfallen, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der - wie im Hinweisbeschluss unter I. 2. b) bb) (2) bereits ausgeführt und zitiert - ausdrücklich entschieden hat, dass die Beklagte damit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert und die Gestaltungshinweise korrekt umgesetzt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17, juris). Seine Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einem Hinweis gemäß §§ 552a, 522 Abs. 2 S. 2 ZPO bestätigt (vgl. BGH, Schreiben vom 25. August 2020 - XI ZR 7/20; die Revision wurde daraufhin zurückgenommen; Vorinstanz Senat, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 6 U 202/18).

b) Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann offen bleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 23 ff., juris; Schreiben vom 25. August 2020 - XI ZR 7/20).

Soweit die Stellungnahme meint, möglicherweise unzureichende Angaben im Vertrag zur Vorfälligkeitsentschädigung würden den Anlauf der Widerrufsfrist hindern, setzt sie wiederum ihre eigene Auffassung an die Stel...

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