Tenor

I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens beim Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (International Court of Arbitration, ICC) - Aktenzeichen 21432/FS - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 130.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin (Ast.) will die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich festgestellt wissen.

Am 09.07.2013 bot die Antragsgegnerin (Ag.) der Ast. 4 Gär- und Lagertanks, 4 Sätze Edelstahlarmaturen und 2 Brautanks an. In dem "Angebot" heißt es ausweislich der von der Ast. vorgelegten Übersetzung (Anlage Ast1 - C1):

"Für dieses Angebot gelten die ORGALIME SE 01 Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von mechanischen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen" (ORGALIME AGB).

Die ORGALIME AGB enthalten in Art. 72 eine Schiedsklausel (Anlage Ast 3 - C9). Am 10.07.2013 bestellte die Ast. mit einem Schreiben, das ihren Briefkopf trägt und dem das erwähnte Angebot beigefügt war, die genannten Waren für 337.000 US$. In dem Schreiben heißt es am Ende (Anlage Ast1 - C2):

"Allgemeine Geschäftsbedingungen des beigefügten Angebots und dieses Auftrags sind vereinbart durch:...".

Danach finden sich Unterschriftszeilen. Die Ast. unterzeichnete das Schreiben durch ihren Mitarbeiter Sz ... Sie übersandte es der Ag. eingescannt als E-Mail-Anhang (Anlage Ag1).

Am 25.07.2013 schickte diese der Ast. die "Auftragsbestätigung Nr. 113 00 429" über 337.000 US$, in der sie nochmals auf die Geltung der ORGALIME AGB hinwies (Anlage Ast1 - C3). Die Auftragsbestätigung ist von einem Mitarbeiter der Ast. unterzeichnet.

In der Folge kam es zu drei weiteren Bestellungen der Ast., nämlich

  • einer zweiten Bestellung über weitere Tanks und Edelstahlarmaturen über 245.680 US$ vom 29.07.2013, die die Ag. am 02.08.2013 bestätigte ("Zusätzliche Auftragsbestätigung, 1. Ergänzung") und dabei darauf hinwies, dass sich dadurch der Gesamtpreis von 337.000 US$ auf 582.680 US$ erhöhe, und dass "alle anderen Geschäftsbedingungen unserer Auftragsbestätigung ... unverändert bleiben" (Anlage Ast1 - C4);
  • einer dritten Vereinbarung vom 02.09.2013 ("Änderungsauftrag Nr. 1"), die beide Parteien unterzeichneten, wonach einer der bestellten Tanks mit einer zusätzlichen Kühlzone für 2.070 US$ ausgestattet werden solle; in der Vereinbarung heißt es: "Alle anderen Geschäftsbedingungen des Vertrags .../Auftragsbestätigung vom 10.07.2013 bleiben unverändert" (Anlage ASt 1 - C5);
  • einer vierten Bestellung der Ast. vom 03.10.2013 über 42.390 US$ (Anlage Ast 1 - C6), woraufhin die Ag. der Ast. Am 09.10.2013 eine "Änderung der Auftragsbestätigung Nr. 1133 00 429" übersandte, in der die Ag. die Bestellungen über insgesamt 627.140 US$ bestätigte und erneut auf die Geltung der ORGALIME AGB hinwies (Anlage Ast 1 - C7).

Die Ag. erhob am 21.09.2015 Schiedsklage beim Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (International Court of Arbitration, ICC, Az. 21432/FS) und machte restliche Zahlungsansprüche über 434.414 US$ geltend.

Die Ast. stellte mit am 27.10.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 23.10.2015 den vorliegenden Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Ast. meint, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Die Ag. habe der Ast. zu keinem Zeitpunkt den Text der ORGALIME AGB übersandt. Damit seien sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die Verträge der Parteien einbezogen worden.

Die Ag. ist dem Antrag entgegengetreten. Sie meint, die Parteien hätten eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen.

Auf die zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen nimmt der Senat Bezug.

B. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist zwar zulässig.

I. Der Antrag kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Zum - maßgeblichen (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1032 Rn. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1032 Rn. 25) - Zeitpunkt der Antragstellung hatte sich das Schiedsgericht noch nicht gebildet. Unschädlich ist, dass sich die Parteien mittlerweile auf einen Schiedsrichter geeinigt haben, der inzwischen durch die ICC bestellt worden ist.

I. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

I. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart folgt aus § 1062 Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin im hiesigen Bezirk ihren Sitz hat. Soweit die Parteien sich im Laufe des vorliegenden Verfahrens auf Frankfurt als Schiedsort geeinigt haben, hat sich die Ag. vorsorglich ausdrücklich rügelos eingelassen (Bl. 138), was auch in Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO möglich ist (Wilske/Markert, BeckOK ZPO, Ed. 18, § 1062 Rn. 6).

II. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Einwand der Ast., es fehle an einer wirksam vereinbarten...

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