Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Notariats Tübingen - Nachlassgericht - vom 16.02.2015 (Az.: I NG 46/2013) abgeändert:
Die erforderlichen Tatsachen zur Erteilung eines Erbscheins nach Maßgabe des notariell beurkundeten Antrags der Beteiligten Ziff. 1 und 2 vom 27.10.2014 (Urkunde des Notars ... - UR-Nr. ...) werden für festgestellt erachtet.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 730.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am ... geborene und am ... verstorbene Erblasserin war in erster und einziger Ehe verheiratet mit dem am ... vorverstorbenen ... .... Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sind die gemeinsamen Abkömmlinge der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes, die Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind die Abkömmlinge des Beteiligten Ziff. 1. Der Beteiligte Ziff. 2 hat keine Abkömmlinge.
Die Erblasserin hat folgende Verfügungen von Todes wegen errichtet:
a) Ein privatschriftliches Testament vom 16. Oktober 1981 folgenden Inhalts:
"§ 1
Zum Alleinerben meines gesamten Vermögens setze ich meinen Ehemann ... ... ein. Zu Ersatzerben und zwar zu jeweils gleichen Teilen bestimme ich meine Söhne ... ... und ... ... und bei deren Wegfall deren Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge; bei Aussterben eines Stammes tritt Anwachsung ein.
§ 2
Die Einsetzung meines Ehemanns zum Alleinerben gilt nur unter der auflösenden Bedingung, dass er sich nach meinem Ableben nicht wiederverheiratet (§ 2075 BGB). Im Fall der Wiederverheiratung soll mein Ehemann rückwirkend auf den Zeitpunkt meines Ablebens die Stellung eines Vorerben haben, der von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist, von denen nach § 2136 BGB Befreiung gewährt werden kann. Die Nacherbfolge tritt mit der Wiederverheiratung ein.
Zu Nacherben und zwar zu gleichen Teilen bestimme ich meine Söhne ... ... und ... ..., zu Ersatznacherben deren Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge; in Ermangelung von Abkömmlingen tritt Anwachsung ein. Mein Ehemann soll im Falle seiner Wiederverheiratung auf seinen Pflichtteil und den Zugewinn beschränkt sein. Die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände soll er als Vorausvermächtnis mit der Maßgabe erhalten, dass er sie bei seiner Wiederverheiratung an die Nacherben herauszugeben hat, falls und soweit diese es verlangen.
§ 3
Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn ... ..., ..., .... Für den Fall, dass er das Amt nicht annehmen kann oder will oder nach der Annahme des Amts wegfällt, ernenne ich zu Ersatztestamentsvollstreckern in der nachstehenden Reihenfolge Herrn ... ..., ..., ... und Herrn ... ..., ..., ... .... Falls auch von diesen keiner das Amt annehmen kann oder will oder nach der Annahme des Amts wegfällt, ersuche ich das Nachlassgericht um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers."
Nach der Unterschrift hat die Erblasserin noch folgende ebenfalls handschriftlich verfasste, gesondert unterschriebene "Erläuterungen zu meiner letztwilligen Verfügung vom 16. Oktober 1981" angefügt:
"Mit meiner letztwilligen Verfügung vom 16. Oktober 1981 möchte ich folgendes sicherstellen:
1.) Mein Ehemann soll nach meinem Ableben nicht auf das Wohlwollen unserer Söhne und deren Ehefrauen angewiesen, sondern wirtschaftlich und finanziell völlig unabhängig sein.
2.) Nach dem Ableben meines Ehemannes soll mein Vermögen ausschließlich auf unsere Söhne und im weiteren Erbgang auf deren Abkömmlinge übergehen. Es soll beispielsweise ausgeschlossen sein, dass im Falle der Wiederverheiratung der Ehefrau eines weggefallenen Sohnes mein Vermögen oder Teile davon dem neuen Ehemann oder Kindern aus dieser Ehe zufallen.
3.) Auch im Falle der Wiederverheiratung meines Ehemannes soll der Übergang meines Vermögens oder von Teilen davon in familienfremde Hände ausgeschlossen sein."
Diese Erläuterungen wurden von der Erblasserin gesondert unterschrieben.
b) Ein privatschriftliches Testament vom 04. Januar 2000, in dem die Erblasserin einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmt, es aber dabei belässt, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennen möge, falls dieser das Amt nicht annehme.
Am 27.01.2014 haben die Beteiligten Ziff. 1 und 2 einen Erbschein beantragt mit dem Inhalt, dass sie mit jeweils hälftigem Erbteil Vollerben der Erblasserin geworden sind und dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist (notariell beurkundet durch Notar ... ... - UR-Nr. ...) . Dem am 14.02.2014 bei dem Notariat Tübingen als Nachlassgericht eingegangenen Antrag waren Erklärungen der Beteiligten Ziff. 3 und 4 beigefügt, wonach diese der Erteilung des beantragten Erbscheins zustimmten.
Mit Beschluss vom 20.10.2014 hat das Notariat die Beteiligte Ziff. 5 zur Pflegerin für möglicherweise künftige weitere unbekannte Nacherben bestellt.
Die Beteiligte Ziff. 5 hat dem Erbscheinsantrag mit Schriftsatz vom 22.12.2014 zugestimmt.
Mit Beschluss vom 16.02.2015 hat das ...