Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht: Zeitlich befristeter Umgangsausschluss bei Umgangsverweigerung eines 12-jährigen Kindes
Verfahrensgang
AG Besigheim (Beschluss vom 04.06.2013) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Besigheim vom 4.6.2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Umgangsrecht der Antragstellerin mit F. bis zum 31.12.2016 ausgeschlossen wird.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 3.000 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind die getrennt lebenden Eltern des am ... 2002 geborenen, 12-jährigen Kindes F. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch Beschluss des AG - Familiengericht - Besigheim vom 8.12.2011 dem Vater allein übertragen wurde.
Als sich die Eltern im Jahr 1993 kennen lernten, war der Vater 20 Jahre alt und die Mutter 31. In der Folgezeit zog der Vater nie vollständig bei seinen Eltern aus. Jedenfalls seit F. Geburt wohnte der Vater aber auch bei der Mutter, zu deren Haushalt teilweise mindestens 2 Ponys, mehrere Hunde, Katzen und Hühner gehörten. Seit April 2010 lebt F. beim Vater, der mit den Großeltern väterlicherseits im selben Haus wohnt.
Am 27.4.2010 einigten sich die Beteiligten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren darauf, dass die Mutter mittwochs und vierzehntägig von Freitag bis Sonntag Umgang mit F. haben sollte. Durch Beschluss vom 18.5.2010 änderte das AG diese Vereinbarung im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend, dass die Mutter an sechs Freitagen im Zeitraum Juni bis August 2010 jeweils von 15 Uhr bis 17 Uhr begleiteten Umgang mit F. erhalten sollte. Von diesen Umgangsterminen fanden in der Folgezeit nur 2 Termine statt, während der Vater 4 Termine absagte. Im September 2010 sah F. seine Mutter zum letzten Mal im Rahmen eines betreuten Umgangs beim Kinderschutzbund in L. Alle nachfolgenden Versuche, Umgangskontakte herzustellen, blieben erfolglos.
Durch Beschluss vom 5.11.2010 bestellte das AG Herrn T. W. als Umgangspfleger und verpflichtete die Eltern, an einer gemeinsamen Beratung bei der Psychologischen Beratungsstelle teilzunehmen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters wies der Senat mit der Maßgabe zurück, dass an Stelle des Herrn W. Herr M. C. zum Umgangspfleger bestellt und die Bestellung bis zum 31.12.2011 befristet wurde.
In der Folgezeit kam es nicht zu Kontakten F. mit seiner Mutter. Auch an der Beratung bei der Psychologischen Beratungsstelle nahm der Vater nicht teil. Herr C. legte in seinem Abschlussbericht vom 9.11.2011 dar, dass der Vater keine Möglichkeit gesehen habe, wie ein Umgang zwischen Mutter und Sohn aussehen könnte. Auf Ideen, die Herr C. eingebracht habe, habe er nur erfahren, dass ähnliche Versuche in der Vergangenheit gescheitert seien. Herr C. brach daher die Umgangspflegschaft ab, weil F. eine versteinerte Abwehr zeige, wenn es um seine Mutter gehe.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2011 erklärte der Vater, er werde mit Herrn C. kooperieren und ihm u.a. signalisieren, dass er dazu bereit sei, 14tägig Briefe der Mutter an F. anzunehmen und gemeinsam mit F. zu lesen. Da Herr C. in der Folgezeit - abgesehen von einem Telefonanruf - keinen Kontakt mit dem Vater herstellen konnte, hielt er indes eine weitere Umgangspflegschaft für sinnlos.
Mit Beschluss vom 17.2.2012 ordnete das AG - Familiengericht erneut eine Umgangspflegschaft an und bestimmte Frau B. K. zur Umgangspflegerin. Mit Schreiben vom 2.5.2012 teilte diese mit, dass an vier durchgeführten Terminen kein Kontakt zwischen F. und seiner Mutter zustande gekommen sei. F. habe sich geweigert, mit Frau K. zu gehen. Der Vater habe sichtbar unter Druck daneben gestanden, aber nicht auf seinen Sohn eingewirkt. Er lasse F. entscheiden, ob er mit Frau K. mitgehe. Die Weigerung F. s, seine Mutter sehen zu wollen, sei das Ergebnis eines Entfremdungsprozesses, der vom Vater über einen langen Zeitraum zumindest hingenommen, wenn nicht sogar verbal und/oder nonverbal unterstützt worden sei. Frau K. empfehle daher, die Möglichkeit der Ordnungshaft zu prüfen, um die Weigerung des Vaters aufzubrechen. Am 10.5.2012 fand ein letzter Termin statt. F. äußerte wiederum, dass er nicht mitgehen wolle.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.6.2013 hat das AG - Familiengericht das Umgangsrecht der Mutter mit F. bis zum 3.6.2015 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB seien erfüllt. Die gerichtliche Sachverständige habe überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass es zum Wohl F. s erforderlich sei, das Umgangsrecht auszuschließen.F. strebe das Ziel, keinen Kontakt zur Mutter zu haben, inzwischen nachdrücklich und entschieden an. Sein Wille sei stabil. Zwar sei F. s Wille nicht unbeeinflusst zustande gekommen, er sei aber dennoch Ausdruck der individuellen u...