Leitsatz (amtlich)
Eine sofortige Beschwerde gegen einen Abtrennungsbeschluss nach § 145 I ZPO ist nicht statthaft.
Normenkette
ZPO § 149 Abs. 1, § 567 Abs. 1 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 05.01.2011; Aktenzeichen 22 O 14/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 5.1.2011 (22 O 14/11) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.1. Vor der 22. Zivilkammer des LG Stuttgart war unter dem Aktenzeichen 22 O 527/08 ein Verfahren anhängig, das sich zunächst nur gegen den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits 22 O 14/11 richtete. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma G. GmbH. Infolge einer mit Schriftsatz vom 19.11.2009 vorgenommenen Klagerweiterung wurde im Laufe des Verfahrens 22 O 527/08 auch der frühere Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin als Beklagter Ziff. 2 im Hinblick auf einen Teil der verfolgten Anträge in den Rechtsstreit einbezogen. Nachdem in der Folgezeit bekannt wurde, dass über das Vermögen des Beklagten Ziff. 2 am 28.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellte der Einzelrichter der 22. Zivilkammer des LG Stuttgart mit Beschluss vom 9.2.2010 (Bl. 156 d.A.) fest, das Verfahren 22 O 527/08 sei gegen den Beklagten Ziff. 2 unterbrochen. Mit Verfügung vom 17.12.2010 (Bl. 193 d.A.) teilte er der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 1 im Verfahren 22 O 527/08 weiter mit, es sei nunmehr beabsichtigt, die Klage gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 abzutrennen. Hierzu hat sich keine Partei geäußert.
Mit Beschluss vom 5.1.2011 hat der Einzelrichter der 22. Zivilkammer des LG Stuttgart sodann entsprechend seiner Ankündigung den Rechtsstreit gegen den Beklagten Ziff. 1 gem. § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt (Bl. 195 d.A.). Das Verfahren gegen den Beklagten Ziff. 1 erhielt das neue Aktenzeichen 22 O 14/11. Die Akten des nunmehr lediglich noch gegen den Beklagten Ziff. 2 gerichteten und unterbrochenen Verfahrens 22 O 527/08 wurden gem. § 7 AktO inzwischen weggelegt.
2. Gegen den Abtrennungsbeschluss vom 5.1.2011 (Bl. 195 d.A.) wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die am 18.1.2011 bei Gericht eingegangen ist (Bl. 204 f. d.A.).
Die Klägerin meint, da der angefochtene Beschluss keine Gründe enthalte, sei nicht erkennbar, ob und inwieweit bei der Abtrennung Ermessen ausgeübt worden sei. Zudem sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Es liege ein Ermessensfehler vor, weil kein sachlicher Grund für eine Trennung ersichtlich sei und die Trennung - durch Erhöhung der Kostenlast - nur Nachteile für die Klägerin mit sich bringe. Hinsichtlich des Klagantrags, der nur den Beklagten Ziff. 1 betreffe, nicht aber den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, könne durch Teilurteil entschieden werden.
3. Mit Verfügung vom 19.1.2011 (Bl. 207 d.A.) hat das LG die Klägerin darauf hingewiesen, eine sofortige Beschwerde gegen den Abtrennungsbeschluss sei nicht statthaft. Es hat angeregt, die Klägerin möge den Rechtsbehelf zurücknehmen. Zugleich hat das LG in der Verfügung vom 19.1.2011 im Rahmen einer Stellungnahme zu der von der Klägerin für den Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde erhobenen Gegenvorstellung ausgeführt, welche Erwägungen es zu der vorgenommenen Prozesstrennung veranlasst haben.
Nachdem hierauf keine weitere Reaktion der Klägerin erfolgte, hat der Einzelrichter der 22. Zivilkammer mit Beschluss vom 16.2.2011 (Bl. 214 d.A.) entschieden, der sofortigen Beschwerde werde nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde auf die Verfügung vom 19.1.2011 (Bl. 207 d.A.) Bezug genommen.
II. Wie vom LG in der Verfügung vom 19.1.2011 zutreffend ausgeführt, ist die sofortige Beschwerde der Klägerin bereits nicht statthaft. Die Voraussetzungen des § 567 I ZPO sind nicht erfüllt, denn weder ist eine sofortige Beschwerde gegen einen Abtrennungsbeschluss gem. § 145 I ZPO im Gesetz vorgesehen (§ 567 I Nr. 1 ZPO) noch richtet sich die sofortige Beschwerde im vorliegenden Fall gegen die Zurückweisung eines Antrags (§ 567 I Nr. 2 ZPO).
1. Grundsätzlich kann gem. § 145 I ZPO angeordnet werden, dass mehrere in einer Klage erhobenen Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Die Vorschrift dient der Übersichtlichkeit des Verfahrens und der Vermeidung einer Prozessverschleppung. Die Anordnung einer Prozesstrennung soll daher nur erfolgen, wenn dadurch wenigstens ein Teil voraussichtlich schneller erledigt werden kann (BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120; Stadler in Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 145 Rz. 1). Voraussetzung der Trennung ist eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 145 Rz. 2).
Eine Prozesstrennung ist eine Maßnahme der sachlichen Prozessleitung. Sie kann sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen beschlossen werden, wobei der Trennungsbeschluss einer kurzen Begründung bedarf. Soweit eine Trennung erfolgen darf, ist sie in...