Leitsatz (amtlich)
Fortsetzung der Senatsrechtsprechung zur Zuweisung eines Hundes bei Getrenntleben (FamRZ 2014, 1300-1301; Beschluss vom 07.04.2014, 18 UF 62/14). Zur Herausgabe und Zuweisung einer Hündin nach Scheidung.
Normenkette
BGB § 1568b Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Sigmaringen (Beschluss vom 06.02.2019; Aktenzeichen 1 F 36/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen - Familiengericht - 1 F 36/17 vom 6.2.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die seit 19.9.2018 geschiedenen Beteiligten streiten um eine bereits vor der Ehe erworbene blonde Labradorhündin namens L.
Noch vor der Eheschließung erwarben die Beteiligten am 13.10.2012 von der Tierhilfe in K. im Landkreis W. den am 30.6.2012 geborene Welpen. Nach dem Abgabevertrag (Bl. 24) erfolgte die Übergabe an den Antragsgegner, der laut der Urkunde mit der Aushändigung des Tieres und eventuell dazugehöriger Papiere Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten wurde und für das Tier eine Schutzgebühr von 450,- EUR entrichtete. Nach der Trennung der Eheleute am 8.4.2016 verblieb L. beim Antragsgegner in K. im früheren ehelichen Haus mit großem Garten. Danach hatte die Antragstellerin im Sommer 2016 offensichtlich zunächst noch Kontakt zu L., laut Antrag vom 30.1.2017 allerdings "keinerlei Kontakt mehr zu dem Tier". In einer Tierarztrechnung vom 26.8.2016 (Bl. 10 f), die zu Lasten der Antragstellerin und ihres Vaters ausgestellt wurde, wird L. als "Pflegehund" bezeichnet.
Rund 9 Monate nach der Trennung verlangte die Antragstellerin mit ihrem erstinstanzlichen Antrag die Herausgabe von L. sowie ein regelmäßiges Umgangsrecht.
In einer ersten mündlichen Verhandlung vom 22.3.2017 hatten die Beteiligten sich über ein regelmäßiges Umgangsrecht der Antragstellerin mit L. geeinigt, wobei der Antragsgegner sich bereit erklärt hatte, den Hund der Antragstellerin jeweils zu bringen und dort auch wieder abzuholen. Vom Familiengericht wurde daher das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Nach der rechtskräftigen Scheidung der Beteiligten im September 2018 wurde das Verfahren wieder angerufen und am 16.1.2019 erneut mündlich verhandelt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Herausgabe- und Umgangsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und dies damit begründet, dass ihr kein Überlassungsanspruch gemäß § 1568b Abs. 1 BGB zustehe.
Die gesetzliche Vermutung für ein gemeinsames Eigentum im Sinne des § 1568b Abs. 2 BGB greife nicht zugunsten der Antragstellerin, da die Hündin bereits vor der Eheschließung angeschafft worden sei. Daher sei die Antragstellerin beweisbelastet für das Alleineigentum an der Hündin und insoweit beweisfällig geblieben. Demgegenüber sei der Antragsgegner im Abgabevertrag vom 13.10.2012 als Eigentümer ausgewiesen und unstreitig als Halter gegenüber der Gemeinde und der Hundehaftpflichtversicherung benannt. Seit der Trennung der Beteiligten käme er für sämtliche das Tier betreffende Kosten auf. Ein Umgangsrecht der Antragstellerin mit der Hündin bestehe mangels gesetzlicher Grundlage nicht.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge weiter und verweist darauf, dass der Antragsgegner aus reinem Zufall in der Übergabeurkunde eingetragen worden sei. Es sei lediglich eine Schutzgebühr von 40,- EUR bezahlt worden. Beide Ehegatten hätten wenigstens Miteigentümer der Hündin werden sollen, nach Auffassung der Antragstellerin sei L. sogar für sie erworben worden. Ein Hund sei immer der Wunsch der Antragstellerin gewesen und sie habe sich ausschließlich um die Hündin wie um ein Kind gekümmert. Zur Gewährleistung des Umgangs mit der Hündin L. brauche es keine gesetzliche Grundlage, vielmehr könnten die entsprechenden Paragraphen zur Nutzung einer Sache entsprechend herangezogen werden.
Die Antragstellerin beantragt daher die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Hündin an die Antragstellerin herauszugeben sei und unverzüglich ein regelmäßiger Umgang jedes Wochenende von Samstagvormittag 9 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr, beginnend ab sofort, zu gewähren, hilfsweise die Hündin der Antragstellerin zuzuweisen sei.
Dem tritt der Antragsgegner entgegen. Er habe vor Eheschließung die Hündin L. zu Alleineigentum erworben. Der Hund habe beim Antragsgegner ideale Bedingungen, so dass ein Herausreißen der Hündin dem Tierwohl in hohem Maße abträglich sei und zu erheblichen Verstörungen bei der Hündin führen würde.
Der Beschwerdesenat hat von einer dritten mündlichen Verhandlung mangels neuen Erkenntnisgewinnes gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen und die Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch unbegründet.
Der Senat hat in der von den Beteiligten zitierten Entscheidung vom 7.4.2014 (FamRZ 2014, 1300) bereits im Fall der Malteserhündin B. grundsätzliche Erwägungen zur Zuweisung ...