Leitsatz (amtlich)
Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung, mit welcher sich eine Partei gegen die Anordnung einer Begutachtung zur Überprüfung ihrer Prozessfähigkeit wendet, ist ebenso wenig mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wie die Anordnung der Begutachtung selbst.
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Beschluss vom 08.12.2005; Aktenzeichen 3 O 292/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.12.2005 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 8.12.2005 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Mit Beschluss vom 7.11.2005 hat das LG angeordnet, dass die Prozessfähigkeit der Beklagten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu klären ist. Gegen diese Anordnung wandte sich die Beklagte mit ihrer Gegenvorstellung vom 2.12.2005. Mit Beschluss vom 8.12.2005 wies das LG die Gegenvorstellung der Beklagten zurück und lehnte eine Abänderung bzw. Aufhebung des Beschlusses vom 7.11.2005 ab. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Eine einschlägige gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde gibt es nicht. Ebenso wenig liegt eine durch Beschwerde anfechtbare Entscheidung vor, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Zwar hat das LG die Gegenvorstellung der Beklagten vom 2.12.2005 dadurch zurückgewiesen, dass es seinen Beschluss vom 7.11.2005 nicht abgeändert bzw. nicht aufgehoben hat. Das ist jedoch keine Zurückweisung eines Gesuchs i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Beschluss des LG vom 7.11.2005 beruht nicht auf einem Parteiantrag. Vielmehr hat das Gericht gem. § 56 Abs. 1 ZPO die Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und nicht nur auf Antrag zu überprüfen. Dies geschieht im Wege des Freibeweises. Eine unmittelbare Überprüfung der zugrunde liegenden Anordnungen findet nicht statt. Überprüft werden kann lediglich die Entscheidung des Gerichts zur Prozessfähigkeit im End- oder Zwischenurteil im Rahmen der Berufung gegen das Urteil, nicht aber die Anordnung der Beweiserhebung zur Überprüfung der Prozessfähigkeit (vgl. zum Ganzen Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rz. 31 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Nr. 1811 KV-GKG).
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1587504 |
NJOZ 2006, 3647 |
OLGR-Süd 2006, 942 |