Verfahrensgang
AG Böblingen (Aktenzeichen 50 F 238/18) |
Tenor
1. Die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 21.06.2006 (Az.: 18 F 76/06) vorgenommene Kürzung der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wird für die Zeit ab 01.03.2018 in Höhe von 637,00 Euro monatlich ausgesetzt.
* 01.04.2018 (Berichtigt gem. Beschluss 17. Zivilsenats - Familiensenat
vom 11.03.2019)
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen der Antragsteller und die Beteiligte M. K. je zur Hälfte; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Beteiligte M. K. je zur Hälfte; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.644,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller, geb. ......1952, und Frau M. K., geb. ......1955, hatten am ......1977 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die inzwischen volljährig sind. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen (Az.: 18 F 76/06) vom 21.06.2016 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Ehezeit: 01.05.1977 bis 31.12.2005) wurden dabei im Wege des Quasisplittings zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf Beamtenversorgung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auf dem Versicherungskonto von Frau K. Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.009,68 Euro begründet. Auf das Urteil vom 21.06.2006 wird verwiesen.
* 01.04.2018 (* siehe S. 2 Berichtigungvermerk)
Der Antragsteller befindet sich seit 01.03.2018 im Ruhestand. Seine laufenden Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis werden infolge des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Höhe von 1.226,76 Euro monatlich gekürzt. Frau K. ist teilschichtig erwerbstätig; sie kann derzeit noch keine Altersversorgung erhalten, da sie die Altersgrenze nicht erreicht hat. Der Antragsteller zahlt an sie seit der Scheidung nachehelichen Unterhalt, zuletzt in Höhe von 640,00 Euro monatlich.
Der Antragsteller beantragt mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20.02.2018, eingegangen beim Amtsgericht am 21.02.2018, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge in Höhe eines Betrages von 637,00 Euro monatlich nach § 33 VersAusglG auszusetzen. Er legt u.a. das Scheidungsurteil sowie eine Unterhaltsberechnung vor, die mit einem Unterhaltsbetrag von 637,00 Euro endet.
Das Amtsgericht hat die Angelegenheit mit dem Antragsteller und Frau K. in einem Termin erörtert. Auf den Vermerk vom 12.07.2018 wird verwiesen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat keine Stellungnahme abgegeben.
Durch Beschluss vom 24.07.2018 hat das Amtsgericht sodann den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, dass der materiell-rechtliche Anspruch der Beteiligten M. K. auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB zu befristen und daher bereits vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums erloschen sei. Auf den Beschluss vom 24.07.2018 wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er legt im Beschwerdeverfahren eine Kopie des Versicherungsverlaufs seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Kopie der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten vom 16.06.2006 vor.
Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zur Abänderung des Ausspruchs in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Antragstellers aus seinem Dienstverhältnis als Beamter nach §§ 33, 34 VersAusglG sind in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfüllt.
1. Der Antragsteller erhält seit dem 01.03.2018 eine laufende Beamtenversorgung, die aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 1.226,76 Euro monatlich gekürzt wird. Seine geschiedene Ehefrau, die Beteiligte M. K., kann unstreitig noch keine laufende Versorgung erhalten, da sie die Altersgrenze nicht erreicht hat.
2. Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person gegen den Ausgleichspflichtigen auszusetzen (§ 33 Abs. 3 VersAusglG).
Zwar liegt kein Vollstreckungstitel über den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau vor, jedoch haben die Ehegatten in der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung vom 16.06.2006 eine Einigung über eine - nicht befristete - Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem ...