Leitsatz (amtlich)
Die für die Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG ggf. maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes kann sich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung durch den Verteidiger erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft richten.
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Entscheidung vom 12.07.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 12. Juli 2010 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für den Verfall des Wertersatzes auch im Berufungsverfahren auf 21.000,00 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Gegenstandswert für den Verfall des Wertersatzes im Berufungsverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers, mit der er den Gegenstandswert von 21.000,00 EUR, der auch in erster Instanz der Kostenfestsetzung zugrunde gelegt wurde, begehrt.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Für die Beratung des Angeklagten, die sich auf eine der Einziehung gleichstehenden Rechtsfolge wie den Wertersatzverfall bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4142 RVG zu. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes kann sich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft richten (OLG Karlsruhe, Die Justiz 2008, 24).
Vorliegend ergibt sich aus der Akte (BI. 77), dass der für die Finanzermittlungen zuständige Kriminalbeamte vorgeschlagen hat, den Verfall eines Wertersatzes in Höhe von 21.000,00 EUR zu beantragen. Zwar wurde in beiden Instanzen vom jeweiligen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft lediglich ein Wertersatzverfall in Höhe von 2.000,00 EUR beantragt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach Aktenlage auch in zweiter Instanz mit einem Antrag in Höhe des von der Polizei vorgeschlagenen Umfangs von 21.000,00 EUR zumindest zu rechnen und eine dementsprechende Beratung seitens des Verteidigers notwendig war.
Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin ergibt sich aus der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft (BI. 138) nicht eine höhenmäßige Beschränkung des im Raum stehenden Verfalls des Wertersatzes. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entsprechend dem Antrag des Sitzungsvertreters erstrebte, da der Angeklagte vom Amtsgericht lediglich wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden war. Die Maßnahme des Verfalls von Wertersatz wird darin überhaupt nicht erwähnt. insofern war für den Angeklagten und dessen Verteidiger ein höherer Antrag auf Verfall des Wertersatzes zumindest nicht auszuschließen.
Fundstellen
Haufe-Index 3957904 |
RVG prof. 2010, 170 |