Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Anbringen einer Parabolantenne
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch eines ausländischen Wohnungseigentümers auf eine Parabolantenne.
Normenkette
GG Art. 5; WEG § 22
Tenor
1. Die gegen die Beschwerdeentscheidung der 1 b Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10.03.1993 gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: |
5.000,– DM |
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG i.V. mit §§ 550 ff. ZPO in entsprechender Anwendung).
1.
Entgegen der vom Antragsgegner im Erstbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung ist die Verwalterin zur Vertreterin der Antragsteller aufgrund der ihr im Zusammenhang mit dem Verwaltervertrag vom 26.10.1979 erteilten Verwaltervollmacht befugt. Das Amtsgericht (und stillschweigend ihm folgend das Landgericht) hat in rechtlich nicht zu beanstandener Weise unter Hinweis auf Nr. I § 2 Ziff. 2 e des Verwaltervertrages der Verwaltervollmacht eine entsprechende Bevollmächtigung entnommen. Daß diese Vollmacht nicht nur zur Vertretung der Wohnungseigentümer Dritten gegenüber berechtigt, sondern die Verwalterin auch zur Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer gegenüber einem oder einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, läßt sich insbesondere aus Nr. I § 2 Ziff. 2 a sowie aus Nr. I § 3 Ziff. 7 des Verwaltervertrages entnehmen. Die dem Verwaltervertrag in Nr. II angefügte Verwaltervollmacht wurde „im Umfang der in vorstehendem Verwaltervertrag dem Verwalter übertragenen Aufgaben und Befugnisse” unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.
2.
Die Entscheidung des Landgerichts hält auch in der Sache einer rechtlichen Oberprüfung stand.
a) Obwohl die Parabolantenne im vorliegenden Fall nicht mit dem Gebäude oder mit Gebäudeteilen fest verbunden ist, sondern lose auf einem auf dem Balkon des Antragsgegners befindlichen Schränkchen aufgestellt wurde, vertritt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, es liege eine bauliche Veränderung i. S. von § 22 Abs. 1 WEG vor.
Diese vom Senat in der vom Landgericht in diesem Zusammenhang zur Stützung seiner Auffassung zitierten Entscheidung 8 W 77 + 78/91 ausdrücklich offengelassene Frage kann auch im vorliegenden Fall auf sich beruhen, da auch bei Annahme einer baulichen Veränderung vom Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein Nachteil i. S. von § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer verneint wurde. Die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die inzwischen noch weiter gefestigt und ausgebaut wurde (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.03.93, NJW 1993, 1252; BVerfG, Beschl. v. 09.02.94, NJW 94, 1147; BVerfG, Beschl. v. 09.06.94, NJW 1994, 2143 sowie BVerfG, Beschl. v. 15.06.94, WuM 1994, 365). Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht nur zum Mietrecht, sondern auch zum WEG bei der Frage der Zulässigkeit der Anbringung von Parabolantennen und der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen Rechnung getragen. Dies gilt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Fälle, in denen ein Breitbandkabelanschluß vorhanden ist, in den ein oder mehrere Heimatsender des Ausländers eingespeist wurden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang z. B. auf OLG Hamm, NJW 1993, 1276 f., OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1274 ff., OLG Celle, NJW-RR 1994, 977 ff. Hinzuweisen ist nunmehr ferner noch auf die Entscheidung des BayObLG, WE 1995, 341 f., mit der der Umfang des Geltungsbereichs der früheren Entscheidung dieses Gerichts in BayObLGZ 1991, 296 klargestellt wird.
Auch der Senat gibt seine frühere gegenteilige Auffassung in dem zeitlich vor den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegenden Beschluß 8 W 77 + 78/91 vom 24.09.1991 auf.
Soweit in den Entscheidungen des OLG Zweibrücken, NJW 1992, 2899 und des OLG Düsseldorf, NJW 1994, 1163 f., eine hiervon teilweise abweichende Meinung vertreten wird, besteht für den Senat im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof, wie sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 40, 88 ff., 93/94, ergibt. Hinsichtlich der vorstehend zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.11.1993 ergibt sich dies aus dem ...