Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Parabolanschluss für ausländische Mieter
Verfahrensgang
AG Hannover (Aktenzeichen 70 II 53/93) |
LG Hannover (Aktenzeichen 1 T 127/93) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. November 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern auch die außergerichtlichen Auslagen im Verfahren der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in … mit 60 Wohnungseinheiten, die in einem zwölf geschossigen Gebäude untergebracht sind. Die Anlage ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen mit der Folge, daß der Antragsteller den staatlichen türkischen Sender, nicht jedoch die sechs türkischen Privatsender empfangen kann.
Anfang 1993 ließ der Antragsteller, ohne die übrigen Wohnungseigentümer vorher zu fragen, auf dem Balkon seiner Wohnung im 9. Geschoß eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von 80 bis 100 cm anbringen, wobei sich die Antennenschüssel zwischen der Balkonbrüstung und dem darüber liegenden Balkon befindet, mithin deutlich sichtbar ist. Daraufhin wurde in der Eigentümerversammlung im April 1993 mit Mehrheit beschlossen, die Antenne nicht zu genehmigen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Klagewege durchzusetzen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses stattgegeben, das Landgericht hat ihn zurückgewiesen.
II.
Die gemäß §§ 43, 45 WEG. 27 FGG zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sowohl im Mietrecht (zuletzt OLG Frankfurt, NJW 1992, 2490; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815 und BVerfG, NJW 1994, 1147 – jeweils mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen) als auch im Wohnungseigentumsrecht (BayObLG NJW-RR 1992, 16; OLG Zweibrücken, NJW 1992, 2899; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1274; OLG Hamm, NJW 1993, 1276; OLG Frankfurt, NJW 1993, 2817 und OLG Düsseldorf, NJW 1994, 1163 – jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen) gibt es eine inzwischen nahezu unübersehbare Rechtsprechung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sind, deutschen und/oder ausländischen Mietern bzw. Wohnungseigentümern das Anbringen einer Parabolantenne zu gestatten.
Im Mietrecht dürfte sich in diesem Zusammenhang eine gefestigte Rechtsprechung gebildet haben, wonach der Vermieter bei vorhandenem Breitbandkabelanschluß zwar deutschen Mietern die Aufstellung einer Parabolantenne nicht zu gestatten braucht, ausländischen Mietern indessen grundsätzlich, sofern sie über den Breitbandkabelanschluß nicht in einem ausreichenden Umfang mit Programmen ihres Heimatlandes versorgt werden, wobei ein Programm in ihrer Landessprache nicht als ausreichend anzusehen ist (in diesem Sinne insbesondere BVerfG NJW 1994, 1147, Leitsätze 3 und 4). Nach allgemeiner Ansicht ist dieses Ergebnis die Folge einer Interessenabwägung zwischen dem Recht des ausländischen Mitbürgers auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz und den möglicherweise widerstreitenden Interessen des Eigentümers, dem immerhin im gewissen Umfang ein berechtigtes Interesse am optischen Gesamteindruck seines Hauses zugebilligt wird.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in diesem Zusammenhang (NJW 1993, 2815, 2817) allerdings eine Reihe von Kriterien zum Schutze des Vermieters fortentwickelt und ausgesprochen, daß die Vorschriften des öffentlichen Baurechtes nicht entgegenstehen dürfen, der Vermieter im Rahmen des Zumutbaren den Aufstellungsort bestimmen, die Anbringung durch einen Fachmann gefordert werden darf und auf Verlangen eine Sicherheitsleistung für die Kosten der Entfernung der Anlage beim Auszug beigebracht werden muß.
2. Im Wohnungseigentumsrecht sind die Gerichte demgegenüber bisher überwiegend davon ausgegangen (BayObLG, NJW-RR 1992, 16; OLG Zweibrücken, NJW 1992, 2899 und OLG Hamm, NJW 1993, 1276), daß die Anbringung einer Parabolantenne jedenfalls in der Regel schon wegen der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks eine bauliche Veränderung darstellt, die gemäß § 22 WEG der einstimmigen Billigung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf, weil die Rechte der übrigen Miteigentümer jedenfalls bei einer Veränderung der Gesamtansicht sowie des bisweilen vorliegenden Eingriffs in Gemeinschaftseigentum über das in § 14 WEG genannte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Demgegenüber haben sowohl das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung sowie neuerdings das OLG Düsseldorf (NJW 1994, 1163) anerkannt, daß eine ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer angebrachte Parabolantenne durch die Wahrnehmung des Grundrechts auf Informationsfreiheit des Ausländers gedeckt sein kann. Das OLG Frankfurt (NJW 1993, 2817) hat ferner für das Wohnungseigentumsrecht den auch im Mietrecht geltenden Grundsatz bekräftigt, daß für Deutsche, aber eben nur für Deutsche, ein Anspruch auf ein...