Leitsatz (amtlich)
Zur Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlicher Kündigung eines Anstellungsvertrages zwischen einer GmbH und dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, die Alleingesellschafterin der GmbH ist.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 533
Verfahrensgang
LG Rottweil (Urteil vom 10.05.2013; Aktenzeichen 5 O 46/12 KfH) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Rottweil vom 10.5.2013 - 5 O 46/12 KfH - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis zu 290.000 EUR.
Streitwert des Verfahrens in erster Instanz: Bis zu 200.000 EUR.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers mit der Beklagten, die diese mit dem Kläger am 13.4.2012 zugegangenem Schreiben vom 12.4.2012 ausgesprochen hat. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Zahlung restlichen Entgelts für den Monat April 2012 sowie die Feststellung, dass der Anstellungsvertrag durch die Kündigung nicht beendet worden ist. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des LG. Dieses hat der erhobenen Zahlungsklage nahezu in vollem Umfang - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen - stattgegeben und den Fortbestand des Anstellungsvertrags des Klägers mit der Beklagten ungeachtet der Kündigung vom 12.4.2012 festgestellt, weil die Beklagte jedenfalls die nach § 626 Abs. 2 BGB maßgebende Frist nicht eingehalten habe und die Kündigung schon deshalb unwirksam sei. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung durch das LG ganz oder teilweise bestätigen sollte, rechnet die Beklagte - erstmals in der Berufungsinstanz - mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger i.H.v. 74.993,75 EUR auf, im Übrigen macht die Beklagte diese Forderung - ebenfalls erstmals in der Berufungsinstanz - im Wege der Widerklage geltend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11.12.2013 (Bl. 450 ff. d.A.) die Parteien nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung sowie auf die dadurch eintretende Wirkungslosigkeit der von der Beklagten erhobenen Widerklage (§ 524 Abs. 4 ZPO entsprechend) sowie die Gründe hierfür hingewiesen und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 8.1.2014 gegeben. Diese Frist ist mit Verfügung vom 20.12.2013 (Bl. 485 d.A.) bis 29.1.2014 verlängert worden. Die Beklagte hat innerhalb dieser Frist mit Schriftsatz vom 29.1.2014 (Bl. 486 ff. d.A.) zu dem Hinweisbeschluss des Senats Stellung genommen.
Der Senat verweist zur Sachdarstellung, insbesondere zu den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen, in vollem Umfang auf den erwähnten Hinweisbeschluss vom 11.12.2013.
B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat weist die Berufung - wie im Hinweisbeschluss vom 11.12.2013 mit eingehender Begründung angekündigt - nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.
I. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung in vollem Umfang auf die Darlegungen in dem genannten Hinweisbeschluss. Ergänzend ist zu dem Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 29.1.2014, aufgrund dessen der Senat seine Auffassung nochmals überprüft hat, auszuführen:
1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 11.12.2013 dargelegt, dass die im Ausgangspunkt entscheidende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB bei dem Vorstandsmitglied S. A. spätestens am 17.2.2012 vorlag, und zwar sowohl hinsichtlich der Nichtzahlung der Darlehensrate sowie des Schreibens des Klägers vom 22.12.2011 als auch hinsichtlich des Vergleichsschlusses im Dezember 2011. Ob Herr A. die einschlägige Kenntnis bereits im Dezember 2011 erlangt hatte, hat der Senat jeweils ausdrücklich offen gelassen. Dabei verbleibt es. Auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 29.1.2014 unter Tz. 1 bis 19 kommt es demnach nicht an.
2. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 11.12.2013 dargelegt, dass die im Ausgangspunkt entscheidende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB bei dem Vorstandsmitglied S. A. jedenfalls am 17.2.2012 vorlag, weil zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Kläger die Darlehensrate nicht bedient und das Schreiben vom 22.12.2011 verfasst sowie dass er den Vergleich abgeschlossen hatte, um den die Parteien streiten. Der Senat hat ferner im Einzelnen dargelegt, dass und warum weder ersichtlich ist noch von der Beklagten - auch nicht in ihrer Berufungsbegründung - dazu vorgetragen worden ist, dass nach dem 17.2.2012 noch weitere Umstände aufzuklären gewesen wären. Hieran hält der Senat auch in Kenntnis des Vorbringens in dem Schriftsat...