Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 13.04.2017; Aktenzeichen 2 O 148/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017, Aktenzeichen 2 O 148/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Kammerurteil des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017, Aktenzeichen 2 O 148/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 13.12.2017 (Bl. 1439 ff. der Akte). Die Stellungnahme der Klägerin vom 23.03.2018 (Bl. 1477 ff. der Akte) gibt keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Dazu ist noch folgendes auszuführen:
a) Hinsichtlich der Pflicht zur anlegergerechten Beratung haben weder der Senat noch das Landgericht unterstellt, dass die Klägerin ihr ursprünglich möglicherweise allein auf ein Darlehen gerichtetes Finanzierungsziel eigenverantwortlich geändert hat. Die Überzeugung beruht vielmehr auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme: Nachdem die Beklagte Anfang 2008 zunächst normale Darlehensfinanzierungen unter Einbeziehung öffentlicher Mittel nebst Leasingkonstruktionen und Darlehen mit Zinssicherung vorgeschlagen hatte (Anl. B6 f. zu Bl. 70 ff. der Akte), bot sie mit E-Mail vom 23.07.2008 (Anl. K56, Bl. 751 der Akte) eine konkrete Mischfinanzierung über 20 Mio. EUR mit öffentlichen Mitteln aus verschiedenen Programmen und - ergänzend dazu - einen Teil von 5 Mio. EUR als "Kurzfristkredit" unter "Einbeziehung eines Zinsswaps in CHF" an, den sie ausdrücklich als "synthetischen Festsatzkredit in CHF" bezeichnet hat. Wenn sich die Klägerin daraufhin nach den "anschaulichen und überzeugenden" Angaben der Zeugen W., der dem Geschäftsführer der Klägerin diese E-Mail bekannt gegeben hatte [Prot. Bl. 1167 ff. [1170] der Akte) und B. (LGU S. 16) aus eigenem Antrieb dafür entscheidet, an Stelle eines "Bausteins" von 5 Mio. EUR den Gesamtbedarf von 25 Mio. EUR über ein Darlehen auf Euribor-Basis in Kombination mit dem "Zinsswap in CHF" zu finanzieren, kann schlicht nicht die Rede davon sein, man habe der Klägerin den Swap oder auch eine Fremdwährungsfinanzierung gleichsam untergeschoben. Selbst das Angebot einer Teilfinanzierung über CHF erstellte die Beklagte erst nach Rückfrage des Zeugen B. bei der Klägerin, "ob" er auch "eine Variante vorschlagen solle, in der Schweizer Franken eingebaut würden". Das habe der Zeuge W. zugesagt. Er sei dann später auf ihn zugekommen und habe gefragt, "ob denn dieser Swap nicht auch in einen höheren Betrag möglich wäre" (Prot. Bl. 1167 ff. [1189] der Akte). Entsprechend hat auch der die Verhandlungen auf Klägerseite vorbereitende und beratend begleitende Zeuge W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 09.02.2017, Bl. 1167 ff. der Akte) ausgesagt, es "[...] sollten keine Förderdarlehen in Anspruch genommen werden." (Bl. 1170 der Akte). Zu dem anderen, also höheren, Abschluss sei es "konditionengetrieben" gekommen. Es sei darum gegangen, "bestmögliche Konditionen zu bekommen beim besten Zins" (Bl. 1170 f. der Akte). "Wir [Hervorhebung durch den Senat] haben dann gesagt, wenn es funktioniert, dann braucht man es nicht über einen Teilbetrag machen, sondern ganz." (Bl. 1173 der Akte).
Entgegen der Behauptung der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2018 (Bl. 1474 ff. [1489] der Akte) kalkulierte sie ihre CHF-Einnahmen danach nicht nur ein. Sie waren sogar - auch aus ihrer Sicht - Voraussetzung sowohl für das ursprüngliche Angebot vom 23.07.2018 als auch die Erweiterung der Kombination aus Darlehen und Swap auf die Gesamtfinanzierung und den Abschluss der diesbezüglichen Verträge.
Das Landgericht hat auch nicht die Frage des Kundenziels dahin stehen lassen, sondern die Frage, ob die Angabe hinsichtlich des "aktiven Risikomanagements" durch die Beklagte auf Angaben der Klägerin beruhen und ob diese es tatsächlich betrieben habe (LGU S. 16 u.).
b) Die Ansicht der Klägerin, die angebotene Finanzierung mittels eines variabel-verzinslichen Darlehens und eines Swaps mit festen Zahlungspflichten widerspreche ihrem Wunsch nach Flexibilität der Finanzierung bereits deswegen, weil ein vorzeitiger Verkauf des Swaps zum negativen Marktwert wirtschaftlich gleichbedeutend mit einer vorzeitigen Rückführung eines Festzinsdarlehens sei, für die regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei, verfängt nicht. Zwar kann dem Wu...