Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 13.04.2017; Aktenzeichen 2 O 148/14) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017, Az. 2 O 148/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Hierzu erhält die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.01.2018.
Gründe
I. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017, Az. 2 O 148/14, das ihre Schadensersatzklage abgewiesen hat, und verfolgt das Klagebegehren im Wesentlichen weiter.
In der Sache geht es um die Beratung im Zusammenhang mit einem Cross-Currency-Swap in Kombination mit einem als Kreditlinie zur Verfügung gestellten variabel verzinslichen Darlehen über 25 Mio. EUR.
Die Klägerin ist eine Holding international tätiger Gesellschaften der Bekleidungsindustrie im gehobenen Sektor mit eigenen Stores und Shops in 59 Ländern (Anl. B4). Den streitgegenständlichen Swapvertrag (Anl. K4 f.) bot ihr die Beklagte in Kombination mit dem Darlehensvertrag vom 28.08./19.09.2008 (Bl. 1199 ff. der Akte) auf ihre Anfrage nach einer flexiblen Finanzierung in Höhe von bis zu 25 Mio. EUR an, die sie u. a. für den Neubau einer Immobilie benötigte.
Auf den Swapvertrag hatte die Klägerin Zins- und Tilgungsbeträge in Schweizer Franken (CHF), basierend auf einem Kurs von 1,6330 CHF/EUR, sowie einen festen Zinssatz i.H.v. 3,84 % p. a. zu leisten, während sie von der Beklagten Zins- und Tilgungsbeträge in Euro sowie den variablen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-Euribors erhielt. Das in Euro erhaltene Darlehen konnte sie i.H.v. fünf Tranchen zu je 5 Mio. EUR ziehen. Auf die danach zu erwartenden Darlehensvaluten waren die Bezugsbeträge des Swapvertrages im Wesentlichen abgestimmt. Auf das Darlehen hatte die Klägerin variable Zinsen in Höhe des 3-Monats-Euribor zuzüglich einer Marge von - letztlich - 0,55 % p.a. zu zahlen (Anl. Bl. 1199 ff. der Akte). Über den in den Swapvertrag eingepreisten sogenannten anfänglichen negativen Marktwert über ca. 1,2 Mio. EUR hat die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt.
In den in den konkreten Beratungsgesprächen vorgelegten, 6- bzw. 9-seitigen Unterlagen heißt es u. a.:
"Aus Ihrem operativen Geschäft erhalten sie ca. CHF 16 Mio. p. a. [...]
Sollten Sie die CHF für die von Ihnen zu zahlenden CHF-Zinsen sowie das CHF-Nominalvolumen für die Kapitaltäusche während der Laufzeit nicht bereits haben, müssten Sie diese zu dem jeweils gültigen Wechselkurs kaufen, der für Sie günstiger oder schlechter sein kann als der heutige und für jeden Kapitaltausch bereits jetzt festgelegte Wechselkurs [...]"
(Präsentation, Anl. K2, S. 2 und 8) sowie
"Sie planen, die zukünftigen Erträge aus Ihren operativen Geschäften in der Schweiz für die Zinszahlungen sowie die Tilgungen dieses EUR-Kredites zu verwenden. Die Erträge fallen in CHF an. [...]
Sollten Sie die CHF für die von Ihnen zu zahlenden CHF-Zinsen sowie das CHF-Nominalvolumen für die Kapitaltäusche während der Laufzeit nicht bereits haben, müssten Sie diese zu dem jeweils gültigen Wechselkurs kaufen, der für Sie günstiger oder schlechter sein kann als der heutige und für jeden Kapitaltausch bereits jetzt festgelegte Wechselkurs
[...]
Bei einem fallenden EUR-CHF-Wechselkurs (Befestigung des CHF) entwickelt sich der Marktwert des Zins- und Währungsswaps für Sie negativ. Dieser Verlust kann durch Veränderungen der CHF- und der EUR-Zinsen reduziert, aber auch verstärkt werden [...].
Da die Entwicklung des EUR-CHF-Währungskurses nicht im Vorhinein bestimmt werden kann, kann ihr Risiko nicht beziffert werden. Ihr Verlustrisiko ist unbegrenzt.
[...]
Sollten Sie die CHF für die von Ihnen zu zahlenden CHF-Zinsen sowie das CHF-Nominalvolumen für die Kapitaltäusche während der Laufzeit nicht bereits haben, müssten Sie diese zu dem jeweils gültigen Wechselkurs kaufen, der für Sie günstiger oder schlechter sein kann als der heutige und für jeden Kapitaltausch bereits jetzt festgelegte Wechselkurs [...]
Da die Entwicklung des EUR-CHF-Währungskurses nicht im Vorhinein bestimmt werden kann, kann ihr Verlustrisiko nicht beziffert werden und ist nach oben unbegrenzt."
(Produkt-Termsheet, Anl. K3, S. 2 f.).
Die Klägerin behauptet unter anderem, die Empfehlung zum Abschluss des Cross-Currency-Swaps in Schweizer Franken sei aufgrund der infolge der von der Beklagten mitverursachten so genannten Subprime-Krise in den USA entstandenen Finanzkrise wirtschaftlich unvertretbar gewesen, weil die Beklagte in Kenntnis dieser Rahmendaten die Aufwertung des Schweizer Franken bereits erwartet habe. Den Beweis hierfür hat sie unter anderem angetreten durch Benennung der Chef-Volkswirte der Beklagten T. M. und D. F.-L., deren Mitarbeiters T. Me. sowie der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden J. A. und A. J..
Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Beklagte hätte sie über die konjunkturelle Lage, die in der Zeit von 2005 bis 2008 von der Beklagten mitverur...