Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsentschädigung für Ehewohnung

 

Normenkette

BGB § 745 Abs. 2, § 1568a; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 111 Nr. 5, § 266; ZPO a.F. §§ 621a, 621 Abs. 1 Nr. 7; HausratsV § 18

 

Verfahrensgang

LG Rottweil (Beschluss vom 23.05.2011; Aktenzeichen 3 O 314/08)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 7.6.2011 wird der Beschluss des LG Rottweil vom 23.5.2011 - 3 O 314/08 - aufgehoben.

2. Der zu dem LG Rottweil als bürgerliche Rechtsstreitigkeit beschrittene Rechtsweg ist zulässig.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.640,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom 7.6.2011 (Bl. 255 d.A.) gegen den Beschluss der des LG Rottweil - 3 O 314/08 - vom 23.5.2011 (Bl. 246 ff. d.A.), in dem die Zivilkammer den Rechtsstreit an das AG - Familiengericht - Rottweil nach § 18 HausratsV abgegeben hat. Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 7.7.2011 (Bl. 267 f. d.A.) nicht abgeholfen.

1. Mit der seit dem 15.4.2009 beim LG Rottweil rechtshängigen Klage (Bl. 36-41a d.A.) begehrt der Kläger von der Beklagten für deren Alleinbenutzung des im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Anwesens in der W. straße 6, 7 ... D., ab Dezember 2007 bis zum Auszug aus dem Anwesen eine monatliche Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB i.H.v. jeweils 800 EUR (Klageantrag Ziff. 1: 9.600 EUR [12 × 800,- EUR]; Klageantrag Ziff. 2: 800,- EUR pro Monat, § 258 ZPO).

Die Parteien wurden am 27.1.2006 (AG Rottweil, Urt. v. 27.1.2006 - 4 F 142/05) rechtskräftig geschieden. Die Beklagte wohnt in dem streitgegenständlichen Anwesen, aus welchem der Kläger im Rahmen der Trennung der Eheleute im September 2004 auszog. Am 13.10.2004 schlossen die Parteien eine "Vorläufige Trennungsvereinbarung" (Bl. 47 ff. d.A.). Darin heißt es u.a.:

"§ 1 Ehegatten- und Kindesunterhalt

...

6. Frau L. bewohnt mit den ehegemeinsamen Kindern A.-S., L. und M. das Ehewohnhaus, W. straße 6, und trägt ab 1.11.2004 bis zum Vorliegen einer anderslautenden Regelung zwischen den Parteien die verbrauchsabhängigen Nebenkosten allein.

Die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten werden von beiden Parteien je zur Hälfte getragen.

§ 4 Dauer und Bindungswirkung

Vorstehende Vereinbarung wird von den Parteien als vorläufige Regelung mit Wirkung bis 31.3.2005 akzeptiert, ohne Bindung und Präjudiz für die Zukunft, jede Seite kann ab 1.4.2005 neue Regelungen verlangen, ist dies nicht der Fall, so gilt sie weiter."

Die Beklagte rechnet u.a. unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 und 4 der vorläufigen Trennungsvereinbarung mit streitigen Unterhaltsansprüchen (Trennungs- und Nachehelichenunterhalt) i.H.v. 10.000.- EUR auf (Bl. 46, 69, 73 d.A.).

2. Das LG führte in dem angegriffenen Beschluss vom 23.5.2011 aus, dass das Familiengericht Rottweil nach § 621 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2 ZPO a.F., § 23a, b GVG, § 11 Abs. 2 HausratsV ausschließlich zuständig sei.

Der Anwendungsbereich der Hausratsverordnung sei nach § 1 HausratsV eröffnet, da die Parteien in der vorläufigen Trennungsvereinbarung keine endgültige, umfassende und bindende Einigung getroffen hätten. Die Regelung der Alleinbenutzung des ehelichen Anwesens beinhalte keine umfassende Einigung, da keine Verständigung über die Nutzungsentschädigung bestünde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BGH - XII ZR 14/09 - vom 4.8.2010. Dieser verneine zwar für die nacheheliche Zeit bei einem Streit über die Nutzungsentschädigung die Anwendbarkeit der Hausratsverordnung, er setze sich aber nicht mit den zutreffenden Entscheidungen des OLG Hamm (FamRZ 2011, 581 ff.) und OLG München (FamRZ 2007, 1644 ff.) auseinander. Im Übrigen sei die Verweisung an das Familiengericht aufgrund dessen Sachnähe interessengerecht, auch wenn vorliegend der § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nach Art. 111 FGG-RG nicht anwendbar sei. Das AG Rottweil lehnte mit Beschluss vom 8.6.2011 (Bl. 251 ff. d.A.) die Übernahme des Verfahrens ab.

3. Der Beschwerdeführer wendet gegen den Beschluss des LG Rottweil vom 23.5.2011 ein, dass die Nutzungsentschädigung bei geschiedenen Miteigentümern nach § 745 Abs. 2 BGB zu bestimmen sei. Durch die Trennungsvereinbarung liege auch eine Einigung i.S.v. § 1 HausratsV vor. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, soweit entgegen der Entscheidung des BGH vom 4.8.2010 (BGHZ 186, 372) die Zuständigkeit des Familiengerichts angenommen werde. Die sofortige Beschwerde sei nach § 17a Abs. 4 S. 3, Abs. 6 GVG zulässig. Da die Hausratsordnung durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 ersatzlos gestrichen worden sei, wäre eine Entscheidung nach § 18 HausratsV willkürlich.

In dem Nichtabhilfebeschluss vom 7.7.2011 führte das LG aus, dass in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO gegen die Entscheidung nach § 18 HausratV kein Rechtsmittel gegeben sei.

II. Die sofortige Beschwerde des Kläg...

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