Leitsatz (amtlich)

Notarkosten: Für die Erstellung einer Strukturdatei (XML-Datei) im Rahmen der aus der Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages folgenden Handelsregisteranmeldung ist keine gesonderte Gebühr nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO zu erheben. Es handelt sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft i.S.d. §§ 35, 147 Abs. 3 KostO.

 

Normenkette

KostO §§ 35, 147 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 06.05.2009; Aktenzeichen 2 T 265/08)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 6.5.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Kostengläubiger hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1852,83 EUR.

 

Gründe

Die am 25.5.2009 beim LG eingegangene weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 22.5.2009 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG vom 6.5.2009 ist gem. § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft und sowohl form - als auch fristgerecht eingelegt worden; die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 14.5.2009.

Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das LG die beanstandete Kostenrechnung vom 26.6.2007 um 1852,83 EUR von 19.964,63 EUR auf 18.111,80 EUR herabgesetzt hat. Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt, für die Erstellung einer Strukturdatei (XML-Datei) im Rahmen der aus der Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags folgenden Handelsregisteranmeldung gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO noch je eine 5/10 Gebühr i.H.v. 778,50 EUR zu erheben (jeweils für die übernehmende und die übertragende Gesellschaft).

Der Notar hat die Anmeldung der eintragungspflichtigen Tatsache der Verschmelzung nach § 53 Abs. 1 BeurkG beim Handelsregister einzureichen, mithin zum Vollzug vorzulegen. Dies hat nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu geschehen. Das Papierdokument ist demnach in ein elektronisches Dokument umzuwandeln und zu übermitteln. Der Übermittlungsvorgang selbst unterfällt § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO und ist somit gebührenfrei. Nach § 8a HGB i.V.m. § 2 der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg vom 11.12.2006 erfolgt die Einreichung elektronischer Dokumente durch die Übertragung des Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist dabei über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar, die lizenzfrei heruntergeladen werden kann. Eine sichere und zuverlässige Übertragung soll dabei durch die Nutzung des OSCI-Standards gewährleistet werden, der eine in XML beschriebene Datenstruktur erfordert.

Für die vom Notar im Zusammenhang mit der Erstellung einer XML-Strukturdatei aufzuwendende Arbeit ist nach der derzeitigen Gesetzeslage eine besondere Gebühr nicht bestimmt. Diese Voraussetzung des § 147 Abs. 2 KostO ist damit zwar erfüllt. Dennoch kommt hier die Anwendung der Auffangnorm des § 147 Abs. 2 nicht in Betracht, da dies weiter voraussetzen würde, dass es sich nicht lediglich um eine das Hauptgeschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit des Notars handelt, die als Nebengeschäft nach § 35 KostO bereits durch die Gebühr für das Hauptgeschäft abgegolten wird (§ 147 Abs. 3 KostO). Das LG ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Erstellen einer XML-Datei ein solches gebührenfreies Nebengeschäft ist.

Nebengeschäft i.S.d. §§ 35, 147 Abs. 3 KostO ist ein Geschäft, das, für sich allein vorgenommen, gebührenpflichtig wäre, das aber, weil es im Verhältnis zu dem anderen Geschäft, dem Hauptgeschäft, als das minder wichtige Geschäft erscheint, keine selbständige Bedeutung hat, sondern vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten und seinen Vollzug zu fördern (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, § 147 Rz. 26 m.w.N.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung der OLG Hamm (NotBZ 2009, 281 mit ablehnender Anmerkung von Thomas Diehn = MittBayNot 2009, 326 mit ablehnender Anmerkung von Markus Sikora), Celle (NotBZ 2009, 412 = JurBüro 2009, 649 mit zustimmender Anmerkung von Norbert Bund) und Düsseldorf (RNotZ 2009,673 mit ablehnender Anmerkung von Andre Elsing) an, wonach die Erstellung einer XML-Datei ein Nebengeschäft im obengenannten Sinn ist und nicht als eigenstän-dig zu vergütende Betreuungsleistung behandelt werden kann (anderer Ansicht außer den oben Genannten sind Otto JurBüro 2007, 120, 123; Tiedtke/Sikora MittBayNot 2006 393, 395). Die über die Anmeldung zum Handelsregister hinausgehende Daten-Vorerfassung hat ggü. dem Hauptgeschäft, namentlich die Registeranmeldung als solche, keine selbständige Bedeutung und erscheint als das minder wichtige Geschäft. Sie wird vorgenommen, um den Vollzug der (gebührenpflichtigen) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister zu fördern, namentlich zu beschleunigen. Dem Registergericht...

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