Leitsatz (amtlich)

Erstellt der Notar im Zuge der elektronischen Handelsregisteranmeldung eine XML-Datei, löst dies keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus, weil es sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 147 Abs. 3, 35 KostO) handelt.

Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn eine über die erforderlichen Mindestangaben (nach § 8a Abs. 2 HGB, §§ 8, 10 ERegister-VO, Ziff. 6 der Bekanntmachung von Einzelheiten des Verfahrens) hinausgehende, umfassende Datenvorerfassung im XML-Format erfolgt.

 

Normenkette

KostO § 147 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 08.05.2009; Aktenzeichen 25 T 756/08)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 4.6.2009 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 8.5.2009 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtkosten und außergerichtlichen Kosten für das Verfahren über die weitere Beschwerde trägt der Kostengläubiger.

 

Gründe

I. Die bei Gericht am 8.6.2009 eingegangene weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 4.6.2009 (Bl. 24 GA) gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 8.5.2009 (Bl. 17 ff. GA) ist gem. § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden.

Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Es lässt keine Rechtsfehler erkennen, dass das LG die beanstandete Kostenrechnung um einen Betrag von EUR 66 zzgl. Umsatzsteuer gekürzt hat. Für die im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung erstellte Strukturdatei (XML-Datei) durfte der Kostengläubiger eine Gebühr nach §§ 147 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO nicht erheben.

1. Die Auffangnorm des § 147 Abs. 2 KostO setzt zunächst voraus, dass für die Tätigkeit eine besondere Gebühr nicht bestimmt ist. Nach der derzeitigen Gesetzeslage gibt es für die hier fragliche Erstellung einer XML-Strukturdatei keine besondere Gebührenvorschrift. Eine solche soll nach dem Vorschlag der Expertenkommission "Reform der Notarkosten" vom 10.2.2009 erst geschaffen werden (vgl. "Entwurf der Kostenordnung - nur notrarrelevante Regelungen" unter www.bmj.bund.de).

2. Desweiteren setzt § 147 Abs. 2 KostO voraus, dass die Kostenordnung keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für die Tätigkeit keine besondere Gebühr erwachsen soll. Hier stellt sich die Frage, ob die Gebührenfreiheit gem. § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO auch die Aufbereitung der anmelderelevanten Daten in eine XML-Datei erfasst.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Dies bedeutet, dass das Papierdokument in ein elektronisches Dokument umzuwandeln und zu übermitteln ist. Die elektronische Übermittlung des Dokuments wird unzweifelhaft von § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO erfasst. Als weitere Datei ist gem. § 8a Abs. 2 HGB i.V.m. § 8 der Elektronischen Registerverordnung AG (ERegister-VO) vom 19.12.2006 und Ziff. 6 der aufgrund § 10 Register-VO erfolgten Bekanntmachung von Einzelheiten des Verfahrens im Falle einer Anmeldung eine gültige (valide) XML-Datei zu übermitteln. Diese muss mindestens Angaben zum gerichtlichen Aktenzeichen, eine schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstands der Anmeldung und zur aktuell eingetragenen Firma bzw. zum Namen des Rechtsträgers, auf den sich die Anmeldung bezieht sowie die Bezeichnung der Person des Einreichers der Anmeldung enthalten. Hinsichtlich dieser Mindestangaben besteht mithin eine Pflicht des Notars zur Erstellung und Übermittlung der XML-Datei. Dies rechtfertigt es, auch die hiermit verbundene Tätigkeit als Teil der gem. § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO gebührenfreien Übermittlungstätigkeit anzusehen (vgl. Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse NotBZ 2007, 356; Rohs/Wedewer-Rohs, KostO, § 147 Rz. 32).

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die XML-Datei über die genannten Mindestangaben hinausgehend sämtliche anmelderelevanten Informationen enthält und damit die komplette elektronische Steuerung und Bearbeitung des Anmeldevorgangs durch das Registergericht ermöglicht; diese Datenvorerfassung geht über das nach der ERegister-VO in Verbindung mit der o.g. Bekanntmachung geforderte Maß hinaus (vgl. auch OLG Hamm v. 26.3.2009, I-15Wx 158/08, NotBZ 2009, 281; Diehn NotBZ 2009, 282 f.; Tiedtke ZNotP 2009, 246 ff., 248; Sikora MittBayNot 2009, 326 ff., 328; Bund, JurBüro 2008, 625 ff., 627; Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse A. d. ö. R, NotBZ 2007, 356). Sie kann daher nicht mehr der nach § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO gebührenfreien Übermittlungstätigkeit zugeordnet werden (vgl. auch Korinthenberg-Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl. 2008, § 41a Rz. 126).

Für den vorliegenden Fall ist nicht vorgetragen, in welchem Umfang der Kostengläubiger die XML-Strukturdatei erstellt und übermittelt hat, ob er sich also auf die Mindestangaben beschränkt oder darüber hinaus weitergehende Daten vorerfasst hat. Auch ist nicht vorgetragen, ob der Kostengläubiger ggf. einen entsprechenden Auftrag der Kostenschuldnerin für...

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