Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 03.04.2018; Aktenzeichen 31 O 138/15 KfH SpruchG)

 

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 32, 33 und 34 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 3.4.2018 werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller zu 32, 33 und 34 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A Die Antragsteller Ziff. 32 bis 34 waren ursprünglich Aktionäre der KKK mit Sitz in L. (im Folgenden: KKK). Insbesondere hielt die Antragstellerin zu 33 am 2.10.2015 100 Aktien, die Antragstellerin zu 34 hielt 500 Aktien. Sie begehren die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung.

Die KKK wurde 1998 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Im selben Jahr fand der Börsengang statt. Die Aktien der KKK notierten bis Mitte 2007 im "General Standard" der Deutschen Börse.

Anfang 2007 schloss die KKK als beherrschte Gesellschaft mit Zustimmung ihrer Hauptversammlung einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der M. GmbH mit Sitz in U. als beherrschende Gesellschaft. Die M. GmbH wurde im selben Jahr auf die M. H. GmbH und diese auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Den Aktionären wurde das Wahlrecht eingeräumt, gegen eine Abfindung in Höhe von 27,77 EUR auszuscheiden oder als Minderheitsaktionäre in der Gesellschaft zu bleiben und eine Garantiedividende von jährlich 2,23 EUR abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch zu nehmen. Der Abfindungsbetrag von 27,77 EUR wurde auf der Basis des Börsenkurses festgelegt. Durch rechtskräftigen Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.10.2011 wurden u.a. die Anträge der Aktionäre auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs zurückgewiesen.

Noch im Jahr 2007 wurde der im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplante Rückzug aus dem amtlichen Markt durch einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung umgesetzt. Seit dem 5.7.2007 wurden die Aktien der KKK nur noch im Freiverkehr der Börsen München, Stuttgart und Hamburg gehandelt.

Am 28.5.2015 richtete die Antragsgegnerin ein "vorläufiges Verlangen" gem. § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der KKK und forderte ihn auf, an den Maßnahmen mitzuwirken, die erforderlich seien, damit die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin beschließen könne. Zu diesem Zeitpunkt und im Zeitpunkt des späteren konkretisierten Verlangens gehörten der Antragsgegnerin 4.768.554 Aktien, was einer Beteiligungsquote von rund 95,00020 % entspricht.

Am 3.6.2015 ging beim Landgericht Stuttgart ein Antrag auf Bestellung eines sachverständigen Prüfers nach § 327c Abs. 2 S. 3 AktG ein. Am 9.6.2015 bestellte das Landgericht den Wirtschaftsprüfer W..

Am 27.7.2015 veröffentlichte die KKK im elektronischen Bundesanzeiger, dass die Antragsgegnerin das vorläufige Verlangen gem. § 327a AktG übermittelt habe. Am selben Tag konkretisierte die Antragsgegnerin ihr Verlangen. Die angebotene Barabfindung belief sich auf 55,13 EUR je Aktie.

Das von der Antragsgegnerin bei der I. AG (im Folgenden: I. AG) in Auftrag gegebene Bewertungsgutachten vom 29.7.2015 kam zu dem Ergebnis, dass der unter Ertragswertgesichtspunkten ermittelte Unternehmenswert der KKK zum Stichtag 24.9.2015 174.611.000 EUR betrage, was einem Wert pro Aktie von 34,79 EUR entspreche. Der Barwert der Ausgleichszahlung belaufe sich auf 35,83 EUR je Aktie. Der umsatzgewichtete durchschnittliche Börsenkurs im Dreimonatszeitraum vom 25.4.2015 bis zum 24.7.2015 belaufe sich auf 55,13 EUR, weshalb die angemessene Abfindung 55,13 EUR betrage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf das Bewertungsgutachten der I. AG.

Der vom Gericht bestellte sachverständige Prüfer kam in seinem Bericht vom 3.8.2015 zu dem Ergebnis, dass die festgelegte Barabfindung von 55,13 EUR je Aktie angemessen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht Bezug genommen.

Am 7.8.2015 berief der Vorstand der KKK eine außerordentliche Hauptversammlung auf den 24.9.2015 ein. Diese Hauptversammlung beschloss die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin. Am 2.10.2015 wurde der Übertragungsbeschluss im Handelsregister eingetragen. Am selben Tag wurde die Eintragung bekanntgemacht.

Mit ihren in der Zeit vom 16.11.2015 bis zum 4.1.2016 bei Gericht eingegangenen Antragsschriften haben sämtliche Antragsteller erster Instanz die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung gem. §§ 327a, 327f AktG beantragt. Der mit Beschluss vom 24.2.2016 bestellte gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Antragsberechtigten hat mit Schriftsatz vom 14.10.2016 ebenfalls die gerichtliche Festsetzung einer (höheren) Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3.4.2018 hat das Landgeri...

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