Leitsatz (amtlich)
§ 81b StPO findet über § 46 Abs. 1 OWiG in Bußgeldverfahren - zumindest in bedeutenderen Sachen - insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes im Raum steht - Anwendung. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
Verfahrensgang
AG Reutlingen (Entscheidung vom 13.12.2013) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
PP. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 13. Dezember 2013 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 200 € verurteilt. Daneben wurde ein einmonatiges Fahrverbot mit Schonfrist verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere trägt die Beweiswürdigung den festgestellten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist nur in begrenztem Maße befugt, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine Eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts setzt auch der Verpflichtung des Tatrichters zur erschöpfenden Beweiswürdigung in den Urteilsgründen Grenzen. Diese müssen lediglich so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen, wobei gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGHSt 39, 291, 300).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass es sich beim Betroffenen um den Fahrzeugführer zur Tatzeit handelt.
Diese Feststellung stützt die Tatrichterin auf einen Abgleich des bei den Akten befindlichen Lichtbilds der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage sowie auf ein von der Kriminalpolizei vor der Hauptverhandlung gefertigtes Vergleichslichtbild des Betroffenen, das in gleichartiger Kopfhaltung und Sitzposition aufgenommen wurde. Dabei verweist sie, in den Urteilsgründen in zulässiger Weise gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten auf die bei den Akten befindlichen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder.
Insoweit hat allein der Tatrichter die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem Betroffenen um den abgebildeten Fahrzeugführer handelt. Es kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Lichtbild der Überwachungsanlage abgebildeten Person identisch. Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters findet jedoch dort ihre Grenzen, wo ein Lichtbild von so schlechter Qualität ist oder nur einen so geringen Teil des Gesichts einer Person erkennen lässt, dass eine Identifizierung durch einen bloßen Vergleich mit dem Betroffenen in der Hauptverhandlung nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht möglich ist. Macht der Tatrichter also wie hier von der gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch, in den Urteilsgründen auf das bei den Akte befindliche Foto des Fahrzeugführers zu verweisen, so sind weitere Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers jedenfalls dann entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (vgl. u.a. BGHSt 41, 376, 381 ff.).
Obwohl im vorliegenden Fall ein Abgleich mit dem Betroffenen selbst nicht vorgenommen wurde, da er unmittelbar vor der Hauptverhandlung auf seinen Antrag hin vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, hat sich das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise anhand eines vor der Hauptverhandlung durch die Kriminalpolizei gefertigten Vergleichslichtbilds die Überzeugung verschafft, dass es sich bei ihm um den abgebildeten Fahrzeugführer handelte. Sowohl das Lichtbild der Überwachungsanlage als auch das erkennungsdienstlich gefertigte Vergleichslichtbild weisen eine gute Qualität und Schärfe auf. Beide geben die für den Abgleich erforderlichen körperlichen Merkmale des Betroffenen wieder, wovon sich der Senat aufgrund der Verweisung durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder selbst überzeugen konnte. Die im Zusammenhang mit der Darstellung des Gutachtens des anthropologischen Sachverständigen Prof. Dr. ppp. erfolgte Benennung einzelner charakteristischer Merkmale, die im vorliegend...