Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2017; Aktenzeichen 2 BvR 250/16)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 wird als unbegründet

zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart unbekannten Datums im Verfahren 25 Zs 1374/15 als unzulässig verworfen.

Der Anzeigeerstatter wendet sich mit seiner Gegenvorstellung inhaltlich dagegen, dass seiner Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung und Prozessbetrugs keine Folge gegeben wurde, und beantragt, die Beweisaufnahme mit der Vernehmung von drei näher benannten Zeugen fortzusetzen.

II.

Die Gegenvorstellung bleibt aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ohne Erfolg.

1. Der Anzeigeerstatter verkennt nach wie vor, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits deshalb gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO unzulässig war, weil er die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten - soweit sie aus der Antragsschrift überhaupt erkennbar waren - gegebenenfalls im Wege der Privatklage verfolgen kann ( § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO ), er jedenfalls die Darlegungserfordernisse des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO innerhalb der gesetzlichen Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erfüllt hat.

2. Der angefochtene Beschluss lässt auch keine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör erkennen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und unter Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 Abs. 2 Satz 3 , Abs. 3 Satz 1 StPO entschieden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers war damit nicht verbunden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14174589

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