Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Einbeziehung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Zum Ausgleich von betrieblichen Altersversorgungen, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, aber auf Antrag des Versorgungsempfängers als Rente ausgezahlt werden im Fall der Rentenwahl nach Ende der Ehezeit, aber vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Zurückverweisung an das AG zur Entscheidung über den erstmals im 2. Rechtszug gestellten Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Normenkette
EGBGB Art. 17 Abs. 3; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2; BGB § 1587a
Verfahrensgang
AG Waiblingen (Beschluss vom 31.01.2008; Aktenzeichen 11 F 140/07) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Waiblingen - FamG - vom 31.1.2008 (11 F 140/07) abgeändert und festgestellt, dass die vom Antragsgegner bezogene monatliche Rente aus seinem Versorgungskapital bei Firma S. in Höhe des Ehezeitanteils im Versorgungsausgleich auszugleichen ist.
I. Zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Ausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird das Verfahren an das AG Waiblingen - FamG - zurückverwiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I. Die am 19.10.1953 geborene Antragstellerin und der am 21.2.1943 geborene Antragsgegner haben am ... 7.1973 in Rijeka (Kroatien) geheiratet. Sie sind beide kroatische Staatsangehörige. Am ... 1992 haben sie durch notarielle Vereinbarung (Notariat I., Urk. Rolle Nr. ...) im Hinblick auf eine beabsichtigte Ehescheidung ihr im Inland befindliches Vermögen auseinandergesetzt und sich auch über die Verteilung ihres Grundbesitzes in Kroatien geeinigt. Nacheheliche Unterhaltsansprüche haben sie wechselseitig ausgeschlossen. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG Rijeka am 24.3.1992 rechtskräftig geschieden. Beide Parteien leben in der Bundesrepublik Deutschland und haben hier Rentenanrechte erworben. Die Antragstellerin stellte am 25.1.2007 einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Das AG hat den Antrag für zulässig erachtet und als Ehezeit die Zeit vom 1.7.1973 bis 29.2.1992 zugrunde gelegt. Einbezogen wurden die Anwartschaften der Parteien bei der Deutschen Rentenversicherung und eine Anwartschaft der Antragstellerin ggü. dem Pensionssicherungsverein. Dementsprechend wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd im Wege des Splittings Rentenanwartschaften i.H.v. 8,35 EUR auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd übertragen wurden.
Nicht einbezogen hat das AG Leistungen, die der Antragsgegner von seinem früheren Arbeitgeber erhält.
Der Antragsgegner hat bei Firma S. seit 9.12.1974 gearbeitet und ist am 31.1.2006 wegen des Bezugs von Altersruhegeld ausgeschieden.
Firma S. erteilte am 1.8.2007 eine Auskunft über die dem Antragsgegner zugesagte Versorgung und legte die Gesamtbetriebsvereinbarungen Nr. 2/99 und Nr. 3/99 vor. Demnach haben das Unternehmen und der Gesamtbetriebsrat im Jahr 1999 "zur Modernisierung und Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung Leistungen auf der Grundlage von Kapitalbausteinen (Versorgungskontenplan S.)" vereinbart. Die nach der früheren Versorgungsregelung erworbenen Anwartschaften wurden den Mitarbeitern zum 31.12.1999 als Initialbausteine gutgeschrieben. Nach Ziff. 5.5.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 2/99 erfolgt die Auszahlung des Versorgungsguthabens als Einmalkapital oder in Raten, wobei bis zu einem Versorgungsguthaben von bis zu 50.000 DM die Auszahlung als Einmalkapital erfolgt (Ziff. 5.5.2). Gemäß Ziff. 5.5.4 kann ein Versorgungsguthaben von über 50.000 DM auf Antrag eines Mitarbeiters oder seiner Hinterbliebenen mit Zustimmung des Unternehmens auch als Einmalkapital bzw. in anderen Teilbeträgen ausgezahlt oder verrentet werden.
Der Antragsgegner hat von der Möglichkeit der Verrentung des Versorgungsguthabens Gebrauch gemacht. Das Versorgungsguthaben des Antragsgegners betrug am 31.1.2006 EUR 62.403, - (brutto). Auf Wunsch des Antragsgegners erfolgte die Auszahlung ab 1.2.2006 als monatliche Rente i.H.v. 386 EUR bzw. ab 1.1.2007 i.H.v. monatlich 389,55 EUR.
Mit ihrer Beschwerde möchte die Antragstellerin die Einbeziehung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Firma S. in den Versorgungsausgleich erreichen. Zunächst begehrte sie den Ausgleich im Wege des Rentensplittings, des erweiterten Splittings und im Übrigen auf schuldrechtlichem Wege (Antrag vom 11.3.2008). Sie verweist darauf, dass die betriebliche Altersversorgung zum Zeitpunkt der Scheidung nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden könnte, da die betriebliche Altersversorgung damals nicht in Form einer Kapitalzusage vorgesehen gewesen sei....