Leitsatz
Die Parteien waren kroatische Staatsangehörige und hatten in Kroatien im Jahre 1973 geheiratet. Die Ehefrau war im Jahre 1953, der Ehemann im Jahre 1943 geboren. Im Jahre 1992 hatten sie durch notarielle Vereinbarung im Hinblick auf eine beabsichtigte Ehescheidung ihr im Inland befindliches Vermögen auseinandergesetzt und sich auch über die Verteilung ihres Grundbesitzes in Kroatien geeinigt. Nacheheliche Unterhaltsansprüche wurden wechselseitig ausgeschlossen. Die Ehe wurde durch Urteil des AG vom 24.3.1992 rechtskräftig geschieden. Beide Parteien lebten in der Bundesrepublik Deutschland und hatten hier Rentenanrechte erworben. Die Antragstellerin stellte am 25.1.2007 einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Das AG hielt den Antrag für zulässig und legte als Ehezeit die Zeit vom 1.7.1973 bis zum 29.2.1992 zugrunde. Einbezogen wurden die Anwartschaften der Parteien bei der DRV und eine Anwartschaft der Ehefrau ggü. dem Pensionssicherungsverein. Der Versorgungsausgleich wurde zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Nicht einbezogen hat das AG Leistungen, die der Ehemann von seinem früheren Arbeitgeber erhielt. Er hatte dort seit dem 9.12.1974 gearbeitet und war zum 31.1.2006 wegen des Bezugs von Altersruhegeld ausgeschieden.
Der ehemalige Arbeitgeber des Ehemannes erteilte am 1.8.2007 eine Auskunft über die ihm zugesagte Versorgung und legte hierzu zwei Gesamtbetriebsvereinbarungen vor. Nach dieser Versorgungsregelung wurden die von den Mitarbeitern erworbenen Anwartschaften zum 31.12.1999 als Initialbausteine gutgeschrieben. Nach dem Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 2/99 erfolgte die Auszahlung des Versorgungsguthabens als Einmalkapital oder in Raten, wobei bis zu einem Versorgungsguthaben von bis zu 50.000,00 DM die Auszahlung als Einmalzahlung erfolgte. Nach der Betriebsvereinbarung konnte ein Versorgungsguthaben von über 50.000,00 DM auf Antrag eines Mitarbeiters oder seiner Hinterbliebenen mit Zustimmung des Unternehmens auch als Einmalkapital bzw. in anderen Teilbeträgen ausgezahlt oder verrentet werden.
Der Antragsgegner hatte von der Möglichkeit der Verrentung des Versorgungsguthabens Gebrauch gemacht. Das Versorgungsguthaben betrug am 31.1.2006 62.403,00 EUR brutto. Auf den Wunsch des Antragsgegners erfolgte die Auszahlung ab 1.2.2006 als monatliche Rente i.H.v. 386,00 EUR bzw. ab 1.1.2007 i.H.v. 389,55 EUR.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich begehrte die Antragstellerin die Einbeziehung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich. Nach erfolgter mündlicher Verhandlung beantragte sie, die betriebliche Altersversorgung ausschließlich auf schuldrechtlichem Wege auszugleichen.
Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG war die Betriebsrente des Antragsgegners in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Es handele sich bei der Anwartschaft des Antragsgegners bei seinem früheren Arbeitgeber um eine betriebliche Altersversorgung mit der Besonderheit, dass sie zwar zum Ehezeitende gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB beim öffentlich-rechtlichen Wertausgleich zu berücksichtigen gewesen wäre, nach der Gesamtbetriebsvereinbarung im Jahre 1999 in der nun zugesagten Form des Kapitalkontenplans aber grundsätzlich nicht - mehr - dem Versorgungsausgleich unterliege. Als Kapitalzusage wäre sie im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, was daran scheitere, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung längst beendet sei.
Das OLG verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der BGH zu einer vergleichbaren Versorgung mit Beschluss vom 8.6.2005 (FamRZ 2005, 1463 ff.) entschieden habe, dass eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sei, nicht dem Versorgungsausgleich unterliege. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten habe, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt habe. Der BGH habe dabei entscheidend darauf abgestellt, dass der Versorgungsausgleich auf den Ausgleich von Rentenanwartschaften zugeschnitten sei und für den Ausgleich von Kapitalforderungen keine geeigneten Ausgleichsmechanismen zur Verfügung stelle.
Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall komme jedoch vorliegend eine Kapitalforderung nicht zur Auszahlung. Der Antragsgegner habe von der Möglichkeit des Rentenbezuges Gebrauch gemacht. Er habe die Rentenzahlung zu einem Zeitpunkt gewählt, als die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht beantragt war, die Ehezeit aber längst geendet hatte.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei das Anrecht des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung als Anspruch auf eine Rentenzahlung noch vorhanden, weshalb es auch in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könne. Es handele sich um den Bezug von wiederkehrenden Leistungen, auf die das System des Versorgungsausgleic...