Leitsatz (amtlich)
Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Auflösungsklage nach § 133 HGB.
Normenkette
HGB § 133
Verfahrensgang
LG Tübingen (Beschluss vom 19.11.2013; Aktenzeichen 20 O 68/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 20. Kammer für Handelssachen des LG Tübingen vom 19.11.2013 - 20 O 68/13 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt bis 3.000 EUR.
Gründe
A. Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des LG, in dem dieses nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat. Die Beschwerde verfolgt das Ziel, die alleinige Kostentragung des Klägers zu erreichen.
Mit am folgenden Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 1.8.2013 (Bl. 1 ff.) hat der Kläger Klage nach § 133 HGB auf Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden zweigliedrigen offenen Handelsgesellschaft erhoben. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, der Beklagte beteilige sich nicht an eingetretenen Verlusten, was zu einem tiefgehenden Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern geführt habe. Der Klage beigefügt war u.a. als Anlage K 3 (Bl. 19) ein Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 8.7.2013, in dem es u.a. heißt: "Gemäß Ihren Ausführungen darf ich Ihnen mitteilen, dass unser Mandant ebenfalls eine Liquidation der Gesellschaft möchte. Eine alleinige Fortführung durch ihn ist nicht angedacht."
Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2.9.2013 (Bl. 38) Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Klagabweisungsantrag gestellt, den er mit Schriftsatz vom 27.9.2013 (Bl. 42 ff.) im Wesentlichen damit begründet hat, der Kläger habe - was als solches zwischen den Parteien unstreitig ist - bereits mit Schreiben vom 13.6.2013 (Anlage B 1, Bl. 69 ff.) die Gesellschaft zum 31.12.2013 wirksam ordentlich gekündigt, ferner fehle es an einem tiefgehenden Zerwürfnis, jedenfalls habe der Kläger selbst erhebliche Wettbewerbsverstöße begangen, zudem seien andere Maßnahmen gegenüber der Auflösung der Gesellschaft vorrangig, zumal eine Abmahnung des Beklagten nicht erfolgt sei. Dem Schriftsatz vom 27.9.2013 beigefügt war u.a. als Anlage B 4 (Bl. 60 f.) ein Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 8.8.2013, in dem es u.a. heißt: "Ich darf auch nochmals darauf hinweisen, dass mein Mandant die Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva nach dem Ausscheiden Ihres Mandanten weiterführen wird."
Mit bei Gericht am folgenden Tag eingegangenem Schriftsatz vom 24.10.2013 (Bl. 74 ff.) hat der Kläger den Rechtsstreit mit der Begründung für in der Hauptsache erledigt erklärt, die Gegenseite habe mit Schriftsatz vom 27.9.2013 der Auflösung der Gesellschaft zugestimmt, was bislang nicht der Fall gewesen sei, zudem habe die Gegenseite erst nach Erhebung der Auflösungsklage die Fortführungsabsicht mitgeteilt. Im Übrigen ist der Kläger dem Vortrag des Beklagten zu von dem Kläger angeblich begangenen Pflichtverletzungen entgegengetreten und hat vorgetragen, eine Verständigung über alternative Maßnahmen zu einer Auflösung der Gesellschaft sei gescheitert.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 (Bl. 88 ff.) hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers mit der Maßgabe angeschlossen, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen seien. Dem Schriftsatz beigefügt waren als Anlage B 6 (Bl. 91) das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 8.7.2013, welches früher bereits als Anlage K 3 (Bl. 19) in den Rechtsstreit eingeführt worden war, sowie als Anlage B 7 (Bl. 92 f.) das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 8.8.2013, welches früher bereits als Anlage B 4 (Bl. 60 f.) in den Rechtsstreit eingeführt worden war.
Mit dem angefochtenen, dem Beklagten am 25.11.2013 (Bl. 100) zugestellten Beschluss hat das LG die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, weil der Ausgang des Rechtsstreits offen sei. Dem Kläger könne ein Rechtsschutzinteresse an der Klage nicht von vornherein abgesprochen werden. Ob die Klage begründet gewesen sei, habe erst noch der Aufklärung im Rechtsstreit bedurft.
Hiergegen richtet sich die am 6.12.2013 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten (Bl. 101), die er mit Schriftsatz vom 16.12.2013 (Bl. 103 ff.) begründet und der das LG mit Beschluss vom 19.12.2013 (Bl. 106 ff.) nicht abgeholfen hat.
B. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, weil der Verfahrensausgang offen war (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. von 18.7.2011 - 13 W 34/11 - Tz. 17 [juris]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rz. 26).
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde fehlte - was andernfalls eine Kostenentscheidung im Sinne der Beschwerde hätte rechtfertigen können - der erhobenen Auflösungsklage nicht im Hinblick darauf von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis, dass es in dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 8.7.2013 (Bl. 19), ...