Leitsatz (amtlich)
1. Zu Voraussetzungen, Darlegung und Beweis im Zusammenhang mit der Frage der Passivlegitimation für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von in der Gesellschafterversammlung einer Personenhandelsgesellschaft gefassten Beschlüssen.
2. Zum Eintritt in eine bestehende Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter.
3. Zur Ausschließung eines Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft aus wichtigem Grund.
Normenkette
ZPO § 256; HGB § 161 Abs 2, § 140 Abs 1, § 133 Abs 1
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 29.01.2013; Aktenzeichen 32 O 15/12 KfH) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des LG Stuttgart vom 29.1.2013 - 32 O 15/12 KfH - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten Ziff. 1 im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten Ziff. 2 und 3 festgestellt, dass folgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 9.1.2012 nichtig sind:
"1. Es wird festgestellt, dass Herr A. X nicht wirksam Komplementär der Gesellschaft geworden ist."
"2. Der Gesellschafter A. X wird wegen Fehlerhaftigkeit des Beitritts, vorsorglich für den Fall, dass Herr A. X nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als Komplementär zu behandeln ist, mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen."
"3. Der Gesellschafter A. X wird aus wichtigem Grund gem. § 18 Abs. 1 lit. a) des Gesellschaftsvertrages, höchst vorsorglich für den Fall, dass er wirksam Komplementär geworden ist, ausgeschlossen."
b) Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger 37.873,41 EUR zu bezahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag i.H.v. 826,40 EUR seit 1.11.2011, jeweils aus einem Betrag i.H.v. 2.307,31 EUR seit 1.12.2011, 1.1.2012 und 1.2.2012 sowie jeweils aus einem Betrag i.H.v. 2.849,77 EUR seit 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012, 1.9.2012, 1.10.2012, 1.11.2012 und 1.12.2012. Es wird festgestellt, dass sich die Klage im Hinblick auf die sich auf den Monat Oktober 2011 beziehende Hauptforderung i.H.v. 2.849,77 EUR sowie im Hinblick auf einen Teilbetrag i.H.v. 2.023,37 EUR der sich auf den Monat November 2011 beziehenden gesamten Hauptforderung i.H.v. 2.849,77 EUR erledigt hat.
c) Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger ab 1.1.2013 jeweils monatlich spätestens zum ersten Werktag eines Monats einen Betrag i.H.v. 2.849,77 EUR zu bezahlen.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger sowie die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 jeweils 1/4 der Gerichtskosten. Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 tragen jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten selbst. Ferner trägt der Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1, diese trägt die andere Hälfte selbst. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieser Urteile gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens: 164.174,42 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 9.1.2012 gefasst wurden, ferner über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Haftungsvergütung und Entrichtung von Leasingraten gegen die Beklagte Ziff. 1.
Zur Sachdarstellung nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Maßgabe, dass die Parteien nicht übereinstimmend vortragen, der Kläger sowie die Beklagte Ziff. 3 hätten am 18.1.2008 den als Anlage B 7 (Bl. 216 ff.) vorgelegten schriftlichen Aufnahmevertrag unterzeichnet.
Das LG hat der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gerichteten Klage insoweit stattgegeben, wie diese Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichtet ist; soweit diese Klage gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 gerichtet ist, hat das LG sie als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich der gegen die Beklagte Ziff. 1 geltend gemachten Zahlungsansprüche, hat das LG antragsgemäß erkannt. Der Senat verweist auf die Formel sowie wegen der von dem LG gegebenen Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Gegen die Entscheidung des LG wenden sich der Kläger sowie die Beklagte Ziff. 1 mit der Berufung, in der sie jeweils ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefen. Der Kläger begehrt die Verurteilung auch der Beklagten Ziff. 2 und 3 auf die auf Feststellung...