Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftserbrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Begründung von Miteigentum ist in der Regel schon wegen der darin liegenden ideellen Aufteilung und überdies wegen der nach §§ 749, 750, 752, 753 BGB dem Miteigentum innewohenden Tendenz zur Realteilung eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG und darf deshalb nicht genehmigt werden.
Normenkette
GrdstVG § 9; BGB § 725 ff.; ZVG § 180
Verfahrensgang
AG Künzelsau (Beschluss vom 12.05.1995; Aktenzeichen 1 Lw 3/94) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Künzelsau vom 12.05.1995 – Lw 3/94 – wird als unbegründet
zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 3 und 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: DM 100.000,00
Tatbestand
I.
Der am 09.08.1915 geborene Beteiligte zu 1 und die am 19.12.1927 geborene Beteiligte zu 2 sind die Eltern des am 23.09.1955 geborenen Beteiligten zu 3 und des am 26.08.1956 geborenen Beteiligten zu 4. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben außerdem zwei Töchter, und zwar die am 05.01.1961 geborene … und die am 26.01.1959 geborene …. Die Beteiligten zu 1 und 2 führten vor Jahren eine Landwirtschaft, haben diese dann aber aufgegeben und die Grundstücke verpachtet, u. a. auch das ihnen im Flurbereinigungsverfahren … zum 01.01.1993 zugeteilte Grundstück Gemarkung …, Flurstück, Hofäcker, Ackerland mit 51.903 m².
Mit notariellem Vertrag vom 30.05.1994 des Notars … beim Notariatsbezirk … (… Nr. …) übertrugen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Kindern eine Reihe von Grundstücken im Wege einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung. Mit der Tochter … vereinbarten sie zugleich die Verpflichtung zur Erstellung eines Wohnhauses durch diese mit anschließendem lebenslangem entgeltlichem Wohnrecht der Eltern.
Das Grundstück Flurstück … übertrugen sie an die Beteiligten zu 3 und 4 „in Gesellschaft nach § 705 ff BGB”. Die Beteiligten zu 3 und 4 schlossen zugleich folgenden Gesellschaftsvertrag:
(1) Die Gesellschafter sind untereinander zu gleichen Teilen berechtigt und verpflichtet.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die Bewirtschaftung und Unterhaltung des vorgenannten Grundstücks.
(3) Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft aufgelöst und wächst dessen Anteil dem anderen überlebenden Gesellschafter an.
Von dem überlebenden Gesellschafter ist an die Erben des Verstorbenen innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall eine Entschädigung in Geld zu entrichten. Die Entschädigung beträgt die Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls. Der Verkehrswert ist durch amtliche Schätzung der zuständigen Behörde (zur Zeit Gutachterausschuß der Gemeinde nach dem BauGB) zu ermitteln.
Die Entschädigungszahlung ist nach Ablauf der vg. Zahlungsfrist mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen und auf Verlangen der Erben durch Eintragung einer entsprechenden Sicherungshypothek im Grundbuch zu Lasten des Grundstücks dinglich zu sichern.
(4) Im übrigen sind die Ansprüche der Gesellschafter untereinander nicht vererblich und übertragbar.
(5) Für die Gesellschaft gelten ansonsten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist;
Der Vertrag wurde dem Landwirtschaftsamt am 15.06.1994 vorgelegt. Bei ihrer Anhörung erklärten die Beteiligten zu 3 und 4, daß dies die einzige Möglichkeit der Gleichstellung sei; das Grundstück sei verpachtet und solle auch nicht verkauft werden; es sei auch kein Bauerwartungsland.
Mit Bescheid vom 30.06.1994, Bl. 4 d.A., genehmigte das Landwirtschaftsamt den Vertrag, jedoch mit der Bedingung nach § 11 Abs. 1 GrdstVG, „daß das vereinbarte Miteigentum als Gesellschaft nach § 700 ff BGB für das Flurstück Nr. … bis zum 31. Januar 1995 aufgehoben wird.” Es begründete dies damit, die Übertragung von Miteigentum an die Beteiligten zu 3 und 4 bedeute eine unwirtschaftliche „Zerschlagung” des genannten Grundstückes im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 2 GrdstVG.
Gegen diesen ihnen am 04.07.1994 zugestellten Bescheid legten die Beteiligten zu 3 und 4 am 13.07.1994 „Beschwerde” ein und beantragten eine gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die gesetzte Bedingung aufzuheben.
Mit Beschluß vom 02.05.1995 hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Künzelsau den Versagungsbescheid des Landwirtschaftsamts aufrechterhalten, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß dem Miteigentum auch in Form des Gesamthandeigentums die Tendenz zur Auseinandersetzung innewohne und diese nicht zu verhindern sei. Gegen diesen ihnen am 19.05.1995 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 3 und 4 am 02.06.1995 sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
Für den Fall der Aufhebung der Gesellschaft reiche die Setzung einer Bedingung, daß das Grundstück ungeteilt auf einen der Beteiligten zu übertragen sei und dieser eine entsprechende Ab...