Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristbestimmung durch das Nachlaßgericht. Fristbestimmung durch das Nachlassgericht
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Dritter die mit einem Vermächtnis Bedachten zu bestimmen, so kann ihm das Nachlaßgericht dazu eine Frist setzen, ohne über die zwischen den Beteiligten streitige Wirksamkeit des zugrundeliegenden Testaments zu befinden; dieser Streit ist beim Prozeßgericht auszutragen.
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Dritter die mit einem Vermächtnis Bedachten zu bestimmen, so kann ihm das Nachlassgericht dazu eine Frist setzen, ohne über die zwischen den Beteiligten streitige Wirksamkeit des zugrundliegenden Testaments zu befinden; dieser Streit ist beim Prozessgericht auszutragen.
Normenkette
BGB §§ 2151, 2153
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 10.07.1995; Aktenzeichen 10 T 322/95) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.07.1995 wird
zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdegegnern deren notwendige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 50.000,00 DM
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Nachlaßgericht dem Testamentsvollstrecker zu Recht eine Frist nach §§ 2153, 2151 Abs. 3 BGB gestellt hat.
1.
Der Erblasser hat mit privatschriftlichem Testament vom 25.04.1990 u. a. bestimmt:
„Meine Alleinerbin wird Frau H.. Sie ist mit folgenden Auflagen und Vermächtnissen beschwert:
1. …
2. An den GmbH-Anteilen der Fa. B. & Co. erhält sie auf 50 % meiner Anteile den unveräußerlichen Nießbrauch. Die Gewinnanteile aus den restlichen 50 % sollen Mitarbeiter der Fa. B., die länger als 15 Dienstjahre haben, entsprechend den Richtlinien im Erbvertrag von Frau B. erhalten.
3. …
bis
11. …”
In dem Erbvertrag vom 20.09.1989, den die (ebenfalls verstorbene) Gesellschafterin und Geschäftsführerin B. mit dem Erblasser geschlossen hat, ist insoweit (Seite 5) bestimmt:
„g) Von dem auf meine Geschäftsanteile an der B. & Co. GmbH entfallenden Jahresgewinne (vor Ertragssteuern) wende ich leitenden Angestellten des Unternehmens 40 % als laufende Vermächtnis Zuwendung zu.
Die Beträge sind innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr auszuzahlen, unabhängig davon, ob der Jahresgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird oder nicht.
Die Aufteilung unter verdiente leitende Mitarbeiter der B. & Co. GmbH soll von Jahr zu Jahr (neu) von meinem Testamentsvollstrecker nach vorheriger Beratung mit den Geschäftsführern und dem Finanzprokuristen der Gesellschaft aufgeteilt werden. Hierbei sind nicht zu berücksichtigen: Personen, die Gesellschafter sind.
Nach Wegfall des Herrn H. als Testamentsvollstrecker bestimmt ggf. vorübergehend Frau K. im Benehmen mit der Geschäftsleitung die Aufteilung der Ertragsvermächtnisse, längstens bis zu Vollendung ihres 65. Lebensjahres. Alsdann tritt mein Ersatz-Testamentsvollstrecker an ihre Stelle.”
Abschließend hat der Erblasser Testamentsvollstreckung zum Zwecke der Auseinandersetzung für die Zeit von fünf Jahren angeordnet und den Beteiligten 4 ohne Einschränkungen zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Durch Beschluß vom 04.11.1991 hat das Nachlaßgericht dem Beteiligten 4 das entsprechende Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
2.
Unter dem 12./15.05.1995 haben die Beteiligten 1 bis 3, die der Ansicht sind, sie seien die durch die oben wiedergegebene Testamentsbestimmung begünstigten Vermächtnisnehmer, beim Nachlaßgericht beantragt, dem Testamentsvollstrecker als Bestimmungsberechtigten eine Frist zur Abgabe der Erklärung nach §§ 2153, 2151 Abs. 3 S. 2 BGB zu setzen. Schon zuvor hatten die Beteiligten 1 bis 3 beim Landgericht Stuttgart (7 O 500/94) gegen die Alleinerbin und den Testamentsvollstrecker Klage auf Realisierung ihres Vermächtnisses erhoben, zuletzt mit dem Antrag, die Gewinnanteile für 1991 und 1992 in Höhe von über 200.000,00 DM auszuzahlen. Das Streitgericht hatte in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.1995 den Erfolg der Klage von einer Bestimmung der Berechtigten durch den Testamentsvollstrecker abhängig gemacht.
Durch Beschluß vom 15.05.1995 hat das Nachlaßgericht dem Testamentsvollstrecker Frist zur Bestimmung der Begünstigten bis 12.06.1995 gesetzt. Dagegen hat sich der Beteiligte 4 mit der sofortigen Beschwerde vom 01.06.1995 gewandt, mit der er die Voraussetzungen einer solchen Fristbestimmung in Abrede gestellt hat; entgegen der Ansicht der Antragsteller handle es sich bei der strittigen testamentarischen Bestimmung nicht um ein Vermächtnis, sondern nur um eine Auflage; außerdem sei die Anordnung des Erblassers ohnehin unwirksam, weil sie eine unzulässige Bezugnahme auf eine Bestimmung außerhalb des Testaments enthalte. Hilfsweise hat der Testamentsvollstrecker den Antragsteiler Ziff. 3 als Begünstigten bestimmt.
Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat durch Beschluß vom 10.07.1995 das Recht...