Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des nachlassgerichtlichen Fristbestimmungsverfahrens nach §§ 2151 ff. BGB (hier Gesuch, den Erben eine Monatsfrist zur Bestimmung der dem Antragsteller zur Erfüllung seines testamentarisch angeordneten Vermächtnisanspruchs zu Alleineigentum zu übertragenden Grundstücksteilfläche zu setzen).
Normenkette
BGB §§ 2151 ff.
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Erben eine Frist bis zum 15. September 2017 gesetzt wird.
Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Geschäftswert: 5.000 EUR
Gründe
Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 28. Januar 2005 handelt es sich bei den Beteiligten um die Miterben nach der Erblasserin, die Beteiligten zu 1. bis 5. als deren Kinder, die Beteiligten zu 6. und 7. als deren Enkel.
In ihrem notariell beurkundeten Testament vom 26. März 1992 setzte die Erblasserin - zu unterschiedlichen Quoten - ihre sieben Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge, ein. Darüber hinaus bestimmte sie unter anderem:
"§ 2
Zu meinem Nachlass gehören u.a. die Grundstücke
Gemarkung A. Flur 2 Flurstück 791, Ackerland, ...., groß 3.877 qm und
Gemarkung A. Flur 2 Flurstück 737, Acker, ...., groß 4.148 qm.
....
Bezüglich der beiden vorgenannten Grundstücke schließe ich auf die Dauer von zehn Jahren nach meinem Tode die Auseinandersetzung unter den Erben ausdrücklich aus. Keiner der Erben ist also berechtigt, eine vorzeitige Veräußerung des Grundbesitzes zu verlangen oder eine Teilungsversteigerung zu beantragen.
Sollte allerdings vor Ablauf der vorgenannten Frist der vorbezeichnete Grundbesitz als Baugelände ausgewiesen werden, so ist jeder der Erben berechtigt, schon in diesem Zeitpunkt die Auseinandersetzung bezüglich dieses Grundbesitzes zu verlangen. Bei den beiden Grundbesitzungen handelt es sich derzeit um Bauerwartungsland.
....
§ 4
Ich setze folgende Vermächtnisse aus, die ohne Anrechnung auf den Erbanteil der Vermächtnisnehmer gewährt werden:
....
Mein Sohn B. .... erhält als Vorausvermächtnis eine Grundstücksteilfläche in Größe von 600 qm aus den in § 2 dieser Urkunde genannten Flurstücken 791 und 737. Die Lage dieser Teilfläche kann von der Testamentsvollstreckerin bestimmt werden. Das Vermächtnis ist zeitlich entsprechend den Bestimmungen des § 2 zu erfüllen, also spätestens 10 Jahre nach meinem Tode.
§ 5
Ich ordne auf die Dauer von elf Jahren nach meinem Tode Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstreckerin soll sein meine Tochter C.
Sie soll den Nachlass verwalten und falls innerhalb der Zehnjahresfrist aus dem oben genannten Grundbesitz Baugelände wird, dieses Gelände verwerten sowie den Erlös entsprechend den Erbanteilen unter den Geschwistern aufteilen.
.... Sollte meine Tochter zur Übernahme des Amtes nicht bereit sein, so soll ein vom Gericht bestellter Testamentsvollstrecker das Amt gegen übliches Entgelt ausüben."
Die als Testamentsvollstreckerin vorgesehene Tochter verstarb vor der Erblasserin. Der vom Gericht ernannte Testamentsvollstrecker, ein Rechtsanwalt, amtierte von 2004 bis 2006; in der Folgezeit wurde kein anderer Testamentsvollstrecker bestellt.
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, den Erben der Erblasserin eine Frist von einem Monat zur Bestimmung der Grundstücksteilfläche zu setzen, die ihm zur Erfüllung des in § 4 des Testaments angeordneten Vermächtnisanspruchs zu Alleineigentum zu übertragen ist. Nachdem die übrigen Miterben sich hierzu nicht geäußert hatten, hat das Nachlassgericht durch Beschluss vom 14. September 2016 die Fristsetzung ausgesprochen und hinzugefügt: "Der Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam, § 40 Abs. 2 FamFG." In der Folge hat der Beteiligte zu 1. auf Ergänzung des Beschlusses angetragen, weil aus der bisherigen Fassung nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde und zu welchem Zweck die Fristsetzung erfolge. Daraufhin hat das Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 28. September 2016, als Berichtigungsbeschluss bezeichnet, ausgesprochen, der vorangegangene Beschluss werde ergänzt, und in die Beschlussformel einen - näher ausgeführten - Hinweis auf den Vermächtnisanspruch nach § 4 des Testaments aufgenommen.
Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem am 25. und 30. September 2016 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel. Zur Begründung führt er im wesentlichen an: Es widerspreche aller Vernunft und Verhältnismäßigkeit, zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Vorausvermächtnis für den Beteiligten zu 1. festzulegen. Gegenwärtig seien die Grundstücke als Ackerland verpachtet, nach Herausvermessung der dem Beteiligten zu 1. gebührenden Teilfläche sei es dem Pächter eventuell nicht mehr zuzumuten, diese Grundstücke als Ackerland zu bewirtschaften. Sollte der Grundbesitz allerdings Bauland werden, könne die Lage eintreten, dass die Erschließungssatzung an der vom Beteiligten zu 1. zugewiesenen Fläche eine öffentliche Nutzung vorsehe; es könne nicht sein, dass der Beteiligte zu 1. dann einen Ausgleich verlangen dürfe. Außerdem ...