Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 08.02.2013; Aktenzeichen 2 O 287/12)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 8.2.2013 (2 O 287/12) ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger können hierzu bis zum 24.7.2013 Stellung nehmen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte Ziffer 1 auf Schadensersatz wegen angeblicher Beratungsfehler in Anspruch. Die Beklagte Ziffer 1, die als Versicherungsvertreterin in der vom Beklagten Ziffer 2 geführten Geschäftsstelle der D.V. tätig ist, hat Anfang des Jahres 2011 den Versicherungsschutz der Kläger überprüft. In der Folge dieser Überprüfung haben die Kläger - angeblich auf Empfehlung der Beklagten Ziffer 1 - alle ihre bis dahin bei der XY genommenen Versicherungen gekündigt, u. a. eine im Jahre 2004 abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung, und über das Büro des Beklagten Ziffer 2 neue Versicherungen einschließlich einer Lebensversicherung bei der Z. abgeschlossen. Diese Empfehlung - so meinen die Kläger nach erneuter Beratung durch die Volksbank G. - sei fehlerhaft gewesen. Sie kündigten deshalb die bei der Z. abgeschlossene Lebensversicherung und schlossen eine neue Lebensversicherung - wiederum bei der XY - ab, nachdem der Versuch gescheitert war, die im Jahr 2004 bei der XY genommene und im Januar 2011 gekündigte Lebensversicherung wieder in Kraft zu setzen.

Sie behaupten, durch den Beratungsfehler der Beklagten Ziffer 1 einen bereits jetzt bezifferbaren Schaden in Höhe von 38.557,57 EUR und einen noch nicht bezifferbaren steuerlichen Schaden erlitten zu haben. Für das Beratungsverschulden der Beklagten Ziffer 1 hafte gesamtschuldnerisch auch der Beklagte Ziffer 2 als Geschäftsherr, für den die Beklagte Ziffer 1 tätig gewesen sei.

Die Beklagten bestritten, den Klägern die Kündigung der alten Lebensversicherung empfohlen zu haben; im Gegenteil hätten sie hiervon abgeraten. Die Kläger hätten jedoch auf einer Kündigung ihrer alten XY-Lebensversicherung bestanden.

Eine Haftung der Beklagten komme im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil sie für die D.V. gehandelt hätten, so dass allenfalls diese für etwaige Beratungsfehler einstehen müsse.

Wegen des Parteivorbringens und des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, maßgeblich mit der Begründung, dass die Beklagten als Vertreter der Z. nicht persönlich hafteten, sondern allenfalls die Versicherungsgesellschaft, für die sie als Vertreter aufgetreten seien. Im Übrigen sei ein Schaden aus der etwaigen Falschberatung nicht schlüssig dargelegt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie der rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre bisherigen Ziele in vollem Umfang weiter und erweitern ihre Klage im Berufungsrechtszug um den hilfsweisen Feststellungsantrag, dass die Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen haben, die sich aus der Kündigung ihrer alten im Verhältnis zu der neuen XY-Lebensversicherung bei Versicherungsablauf im Jahr 2036 ergebe.

Sie greifen das Urteil wie folgt an:

Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagten für Beratungsfehler als Versicherungsvertreter persönlich haften, zumal sie mit der Vermittlung der neuen Lebensversicherung bei der Z. unmittelbar eigene Interessen verfolgten.

Falsch sei auch die Auffassung des Landgerichts, Beratungsfehler der Beklagten könnten nicht festgestellt werden. Dabei habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagten aufgrund höherrangigen europäischen Gemeinschaftsrechts, aber auch nach obergerichtlicher deutscher Rechtsprechung im Einzelnen eine ordnungsgemäße Beratung darlegen und beweisen müssten.

Entgegen der Meinung des Landgerichts sei der Schaden auch schlüssig dargelegt.

Die Kläger beantragen:

Unter Abänderung des am 8.2.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Ulm (AZ: 2 O 287/12)

werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 38.557,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2011 zu bezahlen;

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der diesen im Zusammenhang mit der am 1.8.2012 bei der XY Versicherung (Versicherungsnr. ...51) neu abgeschlossenen Rentenversicherung bei Auszahlung durch die dann vorzunehmende steuerliche Veranlagung des Auszahlungsbetrages entstehen wird;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Kosten in Höhe von 457,56 EUR zu bezahlen.

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die den Klägern durch die von den Beklagten veranlasste Kündigung der ursprünglich bei der XY Lebensversicherung AG bestehende...

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