Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Konkurrenz und bauliche Veränderung zum Nachteil eines Eigentümers bei zwei nebemeianderliegenden Apotheken

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine bestimmte Nutzung nur bei einzelnen Teileigentumsrechten angegeben, spricht dies gegen eine Nutzungsbeschränkung und ein Konkurrenzverbot.

2. Eine bauliche Veränderung, mit der die wirtschaftlich vorteilhafte Baugestaltung eines anderen Teileigentums entwertet wird, bewirkt eine Rechtsbeeinträchtigung i. S. der §§ 22, 14 WEG.

 

Normenkette

WEG §§ 14-15, 22

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 12.06.1990; Aktenzeichen 2 T 1125/89)

 

Tenor

1. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 12.06.1990 werden

zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte 1 trägt 10/11, die Beteiligten 2 tragen 1/11 der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Die Beteiligte 1 hat den Beteiligten 2 9/11 ihrer in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Beschwerdewert:

110.000,00 DM

 

Gründe

Das Gebäude in F ist in Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufgeteilt. In den Räumen des Teileigentums Nr. 1 im Erdgeschoß, die der Beteiligten 1 gehören, wird eine Apotheke betrieben. In dem danebenliegenden Teileigentum Nr. 6 der Beteiligten 2 war bisher ein Blumenladen, künftig soll hier ebenfalls eine Apotheke betrieben werden. Zwischen diesen Gewerbeeinheiten befindet sich der zur Straße hin offene Zugang zum Treppenhaus I, über welches die in der Eigentumsanlage befindlichen Arztpraxen erreicht werden, die teilweise ebenfalls zum Sondereigentum der Beteiligten 1 gehören. Von diesem Vorraum aus führt eine Tür in die Apotheke der Beteiligten 1. Die Beteiligten 2 haben nun auf der gegenüberliegenden Seite des Vorraums anstelle der dort befindlichen Schaufensterscheibe ebenfalls eine Tür eingebaut.

Die Beteiligte 1 macht geltend, aus dem Teilungsvertrag ergebe sich ein Konkurrenzverbot. Deshalb dürfe im Teileigentum Nr. 6 keine Apotheke betrieben werden. Außerdem wehrt sie sich gegen den Einbau der Tür.

Sie beantragt,

  • die Beteiligten 2 zur Unterlassung einer Nutzung ihrer Einheit als Apotheke und
  • zur Entfernung der Tür und Wiederherstellung des bisherigen Zustandes

zu verurteilen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 02.11.1989 den Unterlassungsantrag zurückgewiesen, dem Antrag auf Entfernung der eingebauten Tür hat es entsprochen.

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegner wurden vom Landgericht mit Beschluß vom 12.06.1990 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerin und die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerden eingelegt. Sie sind beide zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einem Rechtsfehler beruht (§§ 43, 45 WEG, 27, 29 FGG, 550 ff ZPO).

Beide Vorinstanzen haben angenommen, daß der Teilungsvertrag ein Konkurrenzverbot nicht enthalte und deshalb das Teileigentum der Antragsgegnerin auch als Apotheke genutzt werden dürfe. Diese Auslegung ist nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, sondern in vollem Umfang, da der Teilungsvertrag durch Bezugnahme Inhalt des Grundbuchs geworden ist. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie dieser sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug Genommenen ergibt (BGHZ 37, 147, 59, 205, 208).

Auch nach Auffassung des Senats ist dem Teilungsvertrag vom 06.10.1977 das von der Antragstellerin beanspruchte Konkurrenzverbot nicht zu entnehmen. Die Benutzungsregelung enthält keine ausdrückliche Bestimmung. Sie besagt vielmehr, daß jeder Wohnungs- und Teileigentümer das ausschließliche Recht habe, seine im Sondereigentum stehenden Räume nach Belieben zu nutzen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder aus dieser Urkunde ergeben. Solche Beschränkungen könnten zwar daraus abzuleiten sein, daß Teileigentumsrechte näher umschrieben sind, wie z. B. die der Antragstellerin u. a. als „zwei Ladenräume (Apotheke und Biothek), Nachtdienstraum, Rezeptur und Vorratsraum” mit weiteren, näher bezeichneten Räumen im Untergeschoß, die der Antragsgegner als „ein Ladenraum (Blumen), ein Werkraum (Binderaum), ein Kühlraum und WC” mit einem Nebenraum im Untergeschoß. Derartige Zusätze können die Bedeutung von Nutzungsbeschränkungen haben, die dann allerdings regelmäßig auch eine andere Nutzung zulassen, soweit diese nicht lästiger ist. Sie könnten auch so ausgestaltet sein, daß darüber hinaus auf ein Konkurrenzverbot zu schließen wäre. Im vorliegenden Fall scheitert aber schon die Annahme, es handle sich um Nutzungsbeschränkungen, und erst recht die Ableitung eines Wettbewerbsverbots aus solchen daran, daß drei der Teileigentumsrechte lediglich als Ladenraum mit Büro oder nur als Ladenraum gekennzeichnet sind. Da es hier eindeutig an einer Bindung fehlt, ist die nächstliegende Folgerung, daß den Zusätzen bei den übr...

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