Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 43 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Ist eine bestimmte Nutzung nur bei einzelnen Teileigentumsrechten vereinbart, fehlt es an eindeutigen Bindungen der Teileigentümer, sodass nächstliegend davon auszugehen ist, dass einigen Zusätzen bei den Beschrieben der übrigen Teileigentumsrechte auch keine bindende Wirkung zukommen soll. Möglicherweise schuldrechtliche Vereinbarungen von Gründungseigentümern seien nicht Inhalt des Grundbuchs geworden und könnten deshalb auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens nach § 43 WEG sein (BGH MDR 1987, 42). Ein Konkurrenzverbot war i. ü. vorliegend nicht vereinbart, sodass neben einer schon bestehenden Apotheke auch das Nachbarteileigentum als Apotheke genutzt werden konnte.

2. Da jedoch in der nachfolgenden Apothekeneinheit eigentümerseits eine zusätzliche Tür zum Treppenhaus geschaffen wurde (anstelle einer bisher dort befindlichen Schaufensterscheibe), wurde der Verpflichtungsausspruch zur Beseitigung dieser nachträglich eingebauten Tür bestätigt (nach § 1004 BGB i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 2, § 14 Nr. 1 WEG). Ein Nachteil ist (auch für einen anderen Nachbarmiteigentümer) auch dann gegeben, wenn damit die wirtschaftlich vorteilhafte bauliche Ausgestaltung eines Teileigentums entwertet wird (die ursprüngliche Apotheke hatte bereits bauseits eine Innentür zum Flurbereich zum erleichterten Zutritt von Patienten der in der Anlage vorhandenen Arztpraxen). Der Schutz des § 14 Nr. 1 WEG wäre unvollkommen, würde er sich nicht auch auf solche Eingriffe beziehen, die ein gewerblich genutztes Teileigentum u. U. in weit höherem Maße in seinem Gebrauchswert mindern könnte als übliche Beeinträchtigungen (wie z. B. solche der konstruktiven Sicherheit, der Verschlechterung des optischen Gesamteindruckes oder erhöhter Lärm- oder Geruchsbelästigungen). Ein Nachbarteileigentümer müsse zwar geschäftliche Nachteile in Kauf nehmen, die sich aus dem Betrieb einer zweiten Apotheke in unmittelbarer Nachbarschaft ergäben (mangels vereinbarter Konkurrenzverbote); nicht zu dulden brauche er aber Konkurrenznachteile, die sich darüber hinaus durch eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums ergäben, mit welchen ein aus der bisherigen baulichen Gestaltung für ihn bestehender Wettbewerbsvorteil aufgehoben werde.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.1990, 8 W 344/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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