Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 12.06.2013; Aktenzeichen 3 KLs 115 Js 35416/13 Hw) |
StA Stuttgart (Aktenzeichen 115 Js 35416/13) |
Tenor
1.
Die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2013 wird
a u f g e h o b e n ,
soweit
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwältin ...,
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwalt ...,
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwältin ...,
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwalt ...,
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwalt ...,
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwalt ... und
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwältin ...
als Pflichtverteidiger bestellt wurden.
2.
Stattdessen wird
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwalt ..., ..., ...,
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwalt ..., ..., ...,
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwalt ..., ..., ...,
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwalt ..., ..., ...,
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwältin ..., ..., ... und
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dem Angeschuldigten ... Rechtsanwalt ..., ..., ...
zum Zwecke der Verfahrenssicherung als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft hat am 11. Juni 2013 gegen die vorstehend genannten Angeschuldigten sowie mehrere weitere Personen Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a. zum Landgericht - Große Jugendkammer - Stuttgart erhoben. Bereits während des Ermittlungsverfahrens war den in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO jeweils ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 ordnete der Vorsitzende der 3. Großen Jugendkammer beim Landgericht Stuttgart die Zustellung der Anklageschrift an die Angeschuldigten und deren Verteidiger mit einer Einlassungsfrist von drei Wochen an. Zugleich bestellte er den Angeschuldigten im Hinblick auf die zu erwartende Dauer und den Umfang des Verfahrens die im Tenor unter Ziffer 1 genannten Rechtsanwälte als weitere Pflichtverteidiger zum Zwecke der Verfahrenssicherung. Eine vorherige Anhörung der Angeschuldigten gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgte nicht.
Gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 12. Juni 2013 wenden sich die Angeschuldigten mit der Beschwerde, soweit ihnen jeweils ein zusätzlicher Pflichtverteidiger bzw. eine zusätzliche Pflichtverteidigerin beigeordnet wurde.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 bestätigte die 3. Große Jugendkammer zwischenzeitlich die Verfügung des Vorsitzenden vom 12. Juni 2013 sowie dessen Vorlageverfügungen vom 13., 14., 17., 20. und 24. Juni 2013, in denen den Beschwerden der Angeschuldigten jeweils nicht abgeholfen wurde.
II.
1. Die Beschwerden der Angeschuldigten sind zulässig.
Grundsätzlich ist eine Pflichtverteidigerbestellung mangels Beschwer nicht anfechtbar. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn einem Angeschuldigten - wie im vorliegenden Fall - vor der Bestellung des Rechtsanwalts keine Gelegenheit gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO gegeben wurde, selbst einen Verteidiger vorzuschlagen (OLG Naumburg, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 Ws 550/04 -; KG Berlin, Beschluss vom 29. März 1999 - 1 AR 312/99 - 5 Ws 171/99 -, jeweils zitiert nach [...]).
2. Die Rechtsmittel der Angeschuldigten haben auch in der Sache Erfolg.
In der Verfügung vom 12. Juni 2013 wird das Absehen von einer Anhörung der Angeschuldigten damit begründet, dass im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens vorgesehen sei, Hauptverhandlungstermine ab dem 16. September 2013 (und somit vor Ablauf von neunmonatiger Untersuchungshaft) zu bestimmen. Die Hauptverhandlung solle vorläufig bis einschließlich 30. April 2014 jeweils montags und mittwochs stattfinden. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten und der dann nötig werdenden Abklärung durch die Angeschuldigten mit dem bereits bestellten und ggf. einem - oder mehreren - noch zu bestellenden Anwälten sei bei einer schriftlichen Anhörung jedoch eine Verzögerung von mehreren Wochen zu erwarten. So habe Rechtsanwalt ..., der dem Angeschuldigten ... bereits im Ermittlungsverfahren beigeordnet worden war, trotz entsprechender Vorabklärungen eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen für erforderlich gehalten. Aufgrund der zeitlichen Verzögerung, die eine Anhörung der Angeschuldigten mit sich bringen würde, sei der vorgesehene Hauptverhandlungsbeginn nicht zu realisieren. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den mittlerweile 48 Stehordner umfassenden Aktenumfang und weitere bereits angekündigte Aktenteile mit einer langen Einarbeitungszeit der neuen Pflichtverteidiger zu rechnen sei, die unter anderem auch in die Haupturlaubszeit falle.
Diese - grundsätzlich nachvollziehbaren - Erwägungen des Vorsitzenden vermögen ein Absehen von einer Anhörung der Angeschuldigten im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO soll einem Angeschuldigten vor Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer...