Verfahrensgang
LG Ravensburg (Beschluss vom 20.06.2020; Aktenzeichen 2 O 384/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 20.6.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 20.7.2020 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Kammerbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 20.6.2020, mit dem ihr Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Göller zurückgewiesen wurde; der abgelehnte Richter ist mit dem Rechtsstreit nach Kammerbeschluss gemäß § 348a Abs. 1 ZPO vom 28.11.2019 als obligatorischer Einzelrichter befasst.
Der Befangenheitsantrag wird mit dem prozessualen Vorgehen des abgelehnten Richters in mehreren anderen beim Landgericht Ravensburg gegen die Beklagte geführten Verfahren begründet, in denen die beklagte Bank jeweils - wie hier - auf Rückabwicklung eines von ihr durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten PKW-Kaufs in Anspruch genommen wird. Die Beklagte rügt insbesondere als gravierenden und die Besorgnis der Befangenheit begründenden Fehler, dass der abgelehnte Richter die fraglichen Verfahren ausgesetzt und in mehreren dieser Verfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung europäischen Rechts, insbesondere der Verbraucherkreditrichtlinie, vorgelegt hat. Nachdem diese Fragen sämtlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, vom Bundesgerichtshof außerdem entschieden sei, dass es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht bedürfe, missachte der abgelehnte Richter durch sein Vorgehen beharrlich die Vorschrift des § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der abgelehnte Richter dürfe insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht selbst entscheiden, sondern müsse den Rechtsstreit der Kammer zur Übernahme vorlegen. Dieses Vorgehen, mit dem der abgelehnte Richter seine von derjenigen des Bundesgerichtshofs abweichende Rechtsauffassung durchsetzen wolle, sei schlechterdings unvertretbar und willkürlich. Nachdem der abgelehnte Richter sein Vorgehen in den anderen Verfahren auch dann nicht geändert habe, als sie, die Beklagte, ihn nach den ersten Vorlagebeschlüssen ausdrücklich auf seine Verpflichtung zum Vorgehen nach § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO hingewiesen habe, auch darauf hingewiesen habe, dass die Voraussetzungen für Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht vorlägen, bestehe Wiederholungsgefahr auch für das vorliegende Verfahren. Sie hat außerdem auf ihren Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist verwiesen, der mit einer Aussetzung der Verfahren verletzt werde.
Das Landgericht hat eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters eingeholt und hat der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben, mit der die Beklagte ergänzend gerügt hat, dass der abgelehnte Richter auch ihre berechtigten Einwendungen nicht berücksichtige und sie die Befürchtung haben müsse, dass er schematisch und unter Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheide. Mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9.7.2020 zugestelltem Beschluss vom 20.6.2020 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch teilweise als unzulässig zurückgewiesen und teilweise für unbegründet erklärt.
Dagegen hat die Beklagte am 20.7.2020 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Rügen nochmals ausgeführt und vertieft hat; zusätzlich hat sie insoweit insbesondere darauf verwiesen, dass der abgelehnte Richter im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse auch Verfahren ausgesetzt habe, in denen die in den Vorlagebeschlüssen thematisierten Fehler ihrer Vertragsunterlagen gar nicht gerügt gewesen seien.
Mit Beschluss vom 22.7.2020 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat die Akten der von der Beklagten zur Begründung ihrer Beschwerde in Bezug genommenen Verfahren (LG Ravensburg 2 O 315/19; 2 O 328/19; 2 O 280/19; 2 O 334/19; 2 O 249/19) beigezogen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht den Befangenheitsantrag zu Recht teilweise für unzulässig gehalten hat; er ist jedenfalls insgesamt unbegründet, §§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 2 ZPO.
1. Ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der g...