Leitsatz (amtlich)
Ein Hotelappartement kann nicht mit 52 in ihrer Ausübung auf je eine Woche beschränkten Dauernutzungsrechten belastet werden.
Normenkette
WEG § 31 ff.
Verfahrensgang
LG Rottweil (Beschluss vom 29.07.1985; Aktenzeichen 1 T 115/85) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Landgerichts Rottweil vom 29.7.1985 und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Freudenstadt vom 2.7.1985
aufgehoben
Gründe
Im Teileigentumsgrundbuch von Freudenstadt, Heft 8425, ist der Beteiligte zu 2) als Teileigentümer mit einem Miteigentumsanteil von 12/2000 an einem Hotelgrundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Hotelappartement Nr. 209, eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 16.4.1985 hat er an diesem Hotelappartement den Beteiligten zu 1) Dauernutzungsrechte nach § 31 ff WEG eingeräumt. Für Inhalt und Dauer der Nutzungsrechte ist vereinbart:
An dem Appartement Nr. 209 werden 52, jeweils bis zum 1. Samstag des Jahres 2016, 12 Uhr, währende Dauernutzungsrechte begründet. Sie beginnen mit dem auf ihre Eintragung im Grundbuch folgenden Samstag 12.00 Uhr. Sie enden am ersten Samstag des Jahres 2016, 12.00 Uhr. Die Dauernutzungsrechte beinhalten die Befugnis, während der gesamten Laufzeit das Hotelappartement in der jeweils selben nach der DIN 1355 bestimmten Kalenderwoche eines jeden Kalender-Jahres unter Ausschluß des Eigentümers zu benutzen. Das Dauernutzungsrecht Nr. 1 ist also in der ersten Woche des Jahres von Samstag zu Samstag zu nutzen, die nachfolgenden Dauernutzungsrechte jeweils wöchentlich fortlaufend. Jeder Dauernutzungsberechtigte kann also bis zum Jahr 2016 sein Recht periodisch jeweils eine Woche pro Jahr ausüben. Die Dauernutzungsrechte sind veräußerlich und vererblich.
Der Eigentümer hat zugunsten der Dauernutzungsberechtigten die Eintragung je einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung der Dauernutzungsrechte bewilligt. Gemäß § 15 GBO hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten als beurkundender Notar die Eintragung der in seiner Urkunde bewilligten Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung von 52 Dauernutzungsrechten beantragt.
Das Grundbuchamt erließ am 2.7.1985 eine Zwischenverfügung. Darin ist im wesentlichen ausgeführt: Die Begründung von 52 Dauernutzungsrechten an dem Teileigentum sei unzulässig, denn der Inhaber eines solchen Rechts könne das Teileigentum nicht dauernd, sondern in der überwiegenden Zeit gerade nicht nutzen. Nach dem Gesetzeswortlaut solle ein derartiges Recht jedoch auf Dauer bestehen. Dafür spreche auch sein eigentumsähnlicher Charakter. Da die Rechte mit diesem Inhalt nicht eintragungsfähig seien, könnten sie auch nicht vorgemerkt werden.
Dem Antragsteller wurde aufgegeben, den Inhalt des Dauernutzungsrechts dahin zu ändern, daß das Recht nicht nur periodisch ausgeübt werden kann, sondern während der gesamten Laufzeit. Es wurde ihm überlassen, dann auch nur die Eintragung eines einzigen Dauernutzungsrechts auf einem Teileigentum zu beantragen. Die Eintragung von 52 Dauernutzungsrechten gleichzeitig sei abzulehnen. Hierüber sei jedoch nicht abschließend zu entscheiden, da der Antrag so nicht gestellt sei. Dem Antragsteller wurde zur Beseitigung des Hindernisses eine Frist gesetzt und Zurückweisung seines Antrags nach Fristablauf angedroht.
Gegen die Zwischenverfügung hat der Notar namens der Beteiligten Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, daß es sich bei dem Dauernutzungsrecht im Kern um eine Dienstbarkeit handle, die, wie jede andere, auch nur zu periodischen Nutzungen berechtigen könne.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 29.7.1985 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Es teilt die Auffassung des Grundbuchamts, daß ein Dauernutzungsrecht, das zwar Nutzungsrecht am fremden Grundstück sei, das aber wirtschaftlich Eigentum vermittle, mit periodischer Unterbrechung dieser dauernden Rechtsinhaberschaft nicht in Einklang gebracht werden könne; die Befugnis, Art und Umfang des Dauernutzungsrechts frei zu regeln, setze notwendigerweise voraus, daß der Charakter des Rechts unverändert bleibe.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Notar weitere Beschwerde eingelegt. Mangels einer ausdrücklichen Erklärung ist davon auszugehen, daß er dabei für alle Antragsberechtigten, also für die Beteiligten zu 1) und 2) gehandelt hat (Horber/Demharter, 17.Auflage, Anm. 6 b zu § 15 GBO m.w.H.).
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet (§§ 78, 80 GBO, § 550 ZPO).
1. Das Landgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Das Grundbuchamt hat eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen. Denn es hat seine Verfügung als solche Bezeichnet, und es hat – unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung – auf ein nach seiner Ansicht behebbares Eintragungshindernis hingewiesen. Darin liegt das wesentliche Merkmal der Zwischenverfügung (BGH Rpfleger 1980, 273). Die Frage, ob tatsächlich ein solches Hindernis vorliegt, betrifft die Begründetheit der Beschwerde.
2. Mit dem Gesetz in Einklang steh...