Verfahrensgang
LG Heilbronn (Aktenzeichen 21 O 133/12 KfH) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 13.11.2017, Az. 21 O 133/12 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um Auskunfts- und Zahlungsansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrag. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit ihrer am 06.12.2012 als Stufenklage erhobenen Klage begehrte die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Vorlage eines Buchauszuges aller Geschäfte, die die Beklagte im Zeitraum 01.01.2009 bis 30.09.2012 unter anderem mit der Firma H. abgeschlossen hatte. Außerdem begehrte sie die Feststellung eines Ausgleichsanspruches gemäß § 89b HGB dem Grunde nach. Nach entsprechender Auskunftserteilung beantragte die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 09.06.2015, der am selben Tag beim zuständigen Landgericht Heilbronn einging und dem Beklagtenvertreter am 10.08.2015 zugestellt wurde, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 343.746,30 EUR nebst Zinsen.
Von diesem Betrag entfielen 156.541,59 EUR auf Provisionen und 187.204,71 EUR auf einen Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich. Von den Provisionen wiederum entfielen 153.009,76 EUR auf Geschäfte mit der Firma H.; der Betrag entspricht dem damals geltend gemachten Provisionssatz von 2 %. Unter Anerkennung eines 1-prozentigen Provisionssatzes für die H.-Geschäfte erkannte die Beklagte die Provisionsforderung in Höhe von 76.504,48 EUR an, woraufhin ein Teil-Anerkenntnisurteil erging, das der Klägerin am 10.09.2015 und der Beklagten am 15.09.2015 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2016 erweiterte die Klägerin ihre Leistungsanträge hinsichtlich der Provisionszahlungen unter Zugrundelegung eines Provisionssatzes von nunmehr 3 % für die H.- Geschäfte, so dass unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich anerkannten Betrages verbleibende 2 %, mithin erneut 153.009,76 EUR nebst einer weiteren Restprovision in Höhe von 3.531,83 EUR, somit insgesamt 156.541,99 EUR geltend gemacht wurden. Daneben wurde der geltend gemachte Handelsvertreterausgleich nunmehr mit 199.017,08 EUR beziffert. Beide Positionen ergeben eine Gesamtsumme von 355.559,07 EUR.
Das erstinstanzliche Verfahren endete durch das Urteil vom 19.10.2017, in dem der Streitwert wie folgt festgesetzt wurde: Provision: 156.541,99 EUR, Handelsvertreterausgleich: 199.017,08 EUR, Buchauszug: 1.000,00 EUR, somit gesamt: 356.559,07 EUR.
Gegen diese Streitwertfestsetzung legte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 23.10.2017 am 24.10.2017 aus eigenem Recht Beschwerde ein und beantragte eine Korrektur des auf die Provision entfallenden Streitwertes um zusätzliche 76.504,48 EUR. Dies entspricht dem 1-prozentigen Provisionsmehrbetrag aus der Klageerweiterung vom 15.02.2016.
Im darauffolgenden Beschluss vom 13.11.2017 setzte das Landgericht Heilbronn den Streitwert sodann wie folgt fest: Provision: 233.046,87 EUR, Handelsvertreterausgleich: 199.017,08 EUR, Buchauszug: 1.000,00 EUR, somit gesamt: 433.063,95 EUR.
Die Hauptsachentscheidung ist aufgrund der Zurückweisung der klägerischen Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof vom 29.04.2019 rechtskräftig entschieden.
Gegen die Streitwertfestsetzung vom 13.11.2017 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2019, der am selben Tag per Fax beim Landgericht Heilbronn einging, Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass hinsichtlich der Provisionen wegen der Streitwertreduzierung aufgrund des Teil-Anerkenntnisurteils lediglich ein Streitwert von 156.541,99 EUR anzusetzen sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 22.10.2019 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG statthaft. Ihre Einlegung am 21.10.2019 erfolgte aufgrund der Zurückweisung der klägerischen Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof am 29.04.2019 gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG innerhalb der vorgesehenen 6-monatigen Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Landgericht für die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 GKG die Positionen Provisionen, Handelsvertreterausgleich und Buchauszug gemäß § 39 Abs. 1 GKG jeweils getrennt voneinander bewertet und die Werte sodann addiert. Gemäß §§ 39 Abs. 1, 40 GKG ist hinsichtlich der Provisionen von dem zugrundegelegten Wert in Höhe von 233.046,87 EUR auszugehen.
Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Wertverhältnisse bei Einleitung des Rechtszuges (BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 27. Edition, Stand: 01.09.2019, § 40 Einl. und Rn....