Leitsatz (amtlich)
Hat das Erstgericht eine Beschlussverfügung erlassen, obwohl es örtlich nicht zuständig war, und verweist es den Rechtsstreit nach Widerspruch des Antragsgegners gem. § 281 ZPO an das örtliche zuständige Gericht bei gleichzeitiger Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Beschlussverfügung wegen örtlicher Unzuständigkeit, so ist das hierauf angerufene Beschwerdegericht schon deshalb nicht zur Aufhebung der Beschlussverfügung befugt, weil die Entscheidungsbefugnis mit der Verweisung vollständig auf das aufnehmende Gericht übergegangen ist. Auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Beschwerdegericht kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Keine Aufhebung der Beschlussverfügung durch das Beschwerdegericht nach Verweisung.
Normenkette
ZPO §§ 281, 567, 707, 924, 935, 940
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 08.12.2017; Aktenzeichen 41 O 94/17 KfH) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 (41 O 94/17 KfH) wird
Zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 30.000,- EUR.
Gründe
I. A Das Landgericht hat durch Beschluss vom 05. Dezember 2017 eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin erlassen und dieser ein Verkaufsverbot für bestimmte Produkte auferlegt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Durch Beschluss vom 18. Dezember 2017 hat sich das Landgericht auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin nach mündlicher Verhandlung - soweit hier von Bedeutung - für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Antragstellerin C... GmbH für die Verfügungsanträge 1 a) und 1 b) an das Landgericht Hamburg verwiesen. Dem Antrag der Antragsgegnerin, den Verfügungsbeschluss vom 05. Dezember 2017 aufzuheben, soweit zugunsten der Antragstellerin C... GmbH ergangen, hat es nicht stattgegeben. Es führt hierzu unter Angabe widerstreitender Literaturmeinungen hierzu aus:
Es sehe davon ab, vor der Verweisung die einstweilige Verfügung vom 05.12.2017 aufzuheben. Die Antragsgegnerin habe in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzustellen. Ob der Verfügungsbeschluss zurecht ergangen sei, sei nach Verweisung nicht mehr vom Landgericht Stuttgart, sondern vom aufnehmenden Gericht zu entscheiden. Die damit einhergehende Verzögerung habe die Antragsgegnerin bewusst in Kauf genommen, weil sie sich vor dem Landgericht Stuttgart, ihrem Wohnsitzgericht, nicht zur Sache habe einlassen wollen.
Das örtlich zuständige Landgericht Hamburg entscheide auch über die beantragte, aber nur ganz ausnahmsweise zu bewilligende einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 936, 924 Abs. 3 S.2, 707 Abs. 1 ZPO).
B Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, welche beantragt,
den Beschluss vom 18.12.2017 (Az.: 41 0 94/17 KfH) abzuändern und die von dem unzuständigen Landgericht Stuttgart bereits am 05.12.2017 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie:
Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 05.12.2017 einstweilen einzustellen.
Sie trägt im Kern vor:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart sei unter schwerer Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen. Es bestehe offensichtlich eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung (Ziffer X Nr. 2 des streitgegenständlichen Vertrages). Zudem griffen die §§ 937, 943 und 802 ZPO.
Die durch das unzuständige Gericht erlassene einstweilige Verfügung hätte antragsgemäß aufgehoben werden müssen. Das fortdauernde Verkaufsverbot sei für die Beschwerdeführerin existenzbedrohend.
Die Beschwerde richte sich nicht gegen den Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO und sei nicht durch dessen Unanfechtbarkeit gehindert. Sie beschränke sich auf die Entscheidung des Landgerichts: "Das Gericht sieht vorliegend davon ab, vor der Verweisung die einstweilige Verfügung vom 05.12.2017 aufzuheben."
Das Landgericht habe eine gebotene Gesamtabwägung unterlassen und von den beim Schutzschriftenregister am 02.11.2017 zu Reg. Nr.: ZSSR...5/2017 und am 29.11.2017 (AG 12) zu Reg. Nr.: ZSSR...4/2017 (AG 13) hinterlegten Schutzschriften vor Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Kenntnis genommen (ferner AG 14 und AG 15). Es könne ausgeschlossen werden, dass das Landgericht in Kenntnis jener Schutzschriften die einstweilige Verfügung erlassen hätte. Dies hätte es im Weiteren nicht einfach übergehen dürfen.
Es habe auch kein Verfügungsgrund bestanden. Mit dem Verbot des Verkaufs von "C... B..." drohe der Beschwerdeführerin ein Umsatzverlust von 15%, bezogen auf den festtagsbedingten Mehrfachumsatz im Dezember. Das Verkaufsverbot sei außerdem wegen der "Promotion" der neuen Marke 'C... G...' besonders beeinträchtigend. Schließlich drohten der ...