Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Hinweispflicht des Insolvenzverwalters auf eine mangelnde Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung
Normenkette
InsO §§ 174, 179; ZPO § 93
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 18.03.2008; Aktenzeichen 15 O 347/07) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.3.2008 wird das Anerkenntnisurteil des LG Stuttgart vom 18.3.2008 - Az.: 15 O 347/07 - hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: bis 3.500 EUR.
Gründe
I.1. Mit Beschluss des AG Stuttgart vom 31.10.2005 - Az.: 6 IN 781/05 - wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X" ernannt.
Durch ihre Prozessbevollmächtigten meldete die Klägerin hierauf mit Schreiben vom 12.12.2005 folgende Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle an:
Schadensersatz wegen fehlender Planung/Bauüberwachung/Rechnungsprüfung aus dem Bauvorhaben Sanierung der Abwasserkanäle in T., L., L.-T.-W., Schw./S., W. und entlang des A.-K. gemäß Gutachten Professor Dr.-Ing. P. vom 22.7.2005 für LG München II, Az.: 10 OH 5608/04 i.H.v. 149.580 EUR an.
Der Forderungsanmeldung lagen das Deckblatt und die beiden letzten Seiten eines 22-seitigen Gutachtens vom 22.7.2005 bei, welches der Gerichtssachverständige Dr.-Ing. P. im Rahmen eines Beweisverfahrens vor dem LG München II - Az.: 10 OH 5608/04 - erstellt hatte.
Die in die Insolvenztabelle aufgenommene Forderung wurde vom Beklagten im Prüfungstermin vom 19.1.2006 bestritten. Mit Anwaltschriftsatz vom 17.4.2007 (Anl. K 25) bat die Klägerin den Beklagten um kurze Sachstandsmitteilung und erhob schließlich mit Klagschrift vom 27.11.2007 Feststellungsklage nach § 179 InsO hinsichtlich eines Teils der angemeldeten Forderung, nämlich i.H.v. 56.967,47 EUR nebst Zinsen. Im vom LG Stuttgart angeordneten schriftlichen Vorverfahren anerkannte der Beklagte die Klagforderung hinsichtlich der Hauptforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Auf gerichtlichen Hinweis nahm die Klägerin daraufhin die Klage hinsichtlich der Nebenforderung zurück. Hierauf verurteilte das LG den Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis und legte ihm nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Beklagte habe den verfolgten Anspruch zwar sofort anerkannt, jedoch zur Klagerhebung Anlass gegeben, indem er der Forderungsanmeldung widersprochen habe, ohne die Klägerin auf deren fehlende Prüffähigkeit hinzuweisen. Bei Unklarheiten müsse der Insolvenzverwalter auf die Ergänzung einer in seinen Augen mangelhaften Anmeldung hinwirken.
Gegen diesen Kostenausspruch wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25.3.2008 (Bl. 66. A.) und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtstreits nach § 93 ZPO aufzuerlegen. Das LG Stuttgart half der Beschwerde mit Beschluss vom 28.3.2008 (Bl. 70 d.A.) nicht ab und legte die Akten dem OLG zur Entscheidung vor.
Die Einzelrichterin hat das Verfahren mit Beschluss vom 28.4.2008 gem. § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.1. Die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Anerkenntnisurteils nach §§ 99 Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO isoliert anficht, ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingereicht und ist nach § 567 Abs. 2 ZPO statthaft.
2. Auch in der Sache hat der Beklagte Erfolg. Die Kosten erster Instanz waren nach § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, nachdem der Beklagte den klägerischen Anspruch im erstinstanzlichen schriftlichen Vorverfahren nach § 307 S. 2 ZPO sofort anerkannt und zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat. Eine solche liegt insbesondere nicht in dem Widerspruch des Beklagten gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Klägerin.
Veranlassung zur Klagerhebung hätte der Beklagte nur gegeben, wenn die Klägerin nach dessen Verhalten vernünftigerweise davon hätte ausgehen müssen, sie werde ohne Klage nicht erreichen, dass dieser seinen Widerspruch gegen die Forderung aufgibt und letztere in der Insolvenztabelle festgestellt wird. Entscheidend sind hierbei die Umstände des Einzelfalls (h.M.: BGH, Beschl. v. 9.2.2006 - IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773 - zit. nach Juris Rz. 9), wobei im Ausgangspunkt zwei Fallgruppen zu unterscheiden sind:
a) An einer Klagveranlassung fehlt es zum einen, wenn der Gläubiger aus dem Verhalten des Insolvenzverwalters erkennen kann, dass er die Forderung nur deshalb bestreitet, weil er sich zu dieser noch nicht erklären konnte. In Rechtsprechung und Literatur wird diese Frage regelmäßig vor dem Hintergrund eines "vorläufigen Bestreitens" durch den Insolvenzverwalter diskutiert (BGH, a.a.O., - zit. nach Juris Rz. 9; OLG München ZInsO 2005, 778; OLG Hamm DB 1999, 527; Münchener-Komm.-Schumacher, 2. Aufl. 2008, § 178 InsO Rz. 37; Heidelberger-Komm.-Irschlinger, 4. Aufl. 2006, § 178 InsO Rz. 4b; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl. 2006, § 64 Rz....