Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderungsanmeldung. Sammelanmeldung. Schutz anderer Gläubiger. Vorkenntnis des Insolvenzverwalters. Schuldübernahme. Verrechnung. Zu den Anforderungen, die ein Gläubiger nach § 174 Abs. 2 InsO bei einer Sammelanmeldung zu erfüllen hat. Anforderung an die Substantiierung der Einzelforderungen i.R. einer Sammelanmeldung
Normenkette
InsO § 174 Abs. 2, § 181; BGB § 415
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 30.05.2012; Aktenzeichen 9 O 1278/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts E vom 30.05.2012, Az. 9 O 1278/11, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger, Insolvenzverwalter der Firma M K GmbH (im Folgenden Schuldnerin genannt), begehrt vom Beklagten, seinerseits Insolvenzverwalter der Firma M M GmbH (im Folgenden Drittschuldnerin genannt), Feststellung einer Darlehensforderung zur Insolvenztabelle.
Mit Vertrag vom 28.06.2001 (Blatt 17) verpflichtete sich die Schuldnerin, der Firma M D GmbH (M D GmbH) einen Kredit in Höhe von 2 Millionen DM zu gewähren. Ob das Geld auch geflossen ist, ist streitig. Am 29.09.2001 (Anlage K 4, Blatt 20-26) schloss die M D GmbH mit der Drittschuldnerin einen Vertrag, nach dessen Präambel die M D GmbH der Drittschuldnerin „die nachfolgend ausdrücklich aufgeführten Aktiva und Passiva, die am Stichtag wirtschaftlich zum Betrieb des Verkäufers gehören”, verkauft und überträgt. In § 1 Abs. 1 heißt es: „Der Verkäufer verkauft und überträgt an den Käufer hiermit nachfolgend aufgeführte Aktiva zum Stichtag und der Käufer übernimmt nachfolgend aufgeführte Verbindlichkeiten des Verkäufers zum Stichtag. Dem Käufer lag bei Abschluss dieses Vertrages eine vorläufige Summen- und Saldenliste des Verkäufers zum 29.09.2001 vor.” Ferner heißt es in § 1 Abs. 8: „Der Käufer übernimmt sämtliche Verbindlichkeiten des Verkäufers zum Stichtag.” § 2 behandelt die „Übernahme von Verträgen”. Nach Absatz 1 „tritt der Käufer” [mit Wirkung zum Stichtag] anstelle des Verkäufers im Innenverhältnis mit befreiender Wirkung für den Verkäufer in sämtliche Verträge des Verkäufers ein, die in Anlage 5 aufgeführt sind”. Als Stichtag wird in § 3 Abs. 1 der „30.09.01, 23:57/23:58 Uhr” genannt.
Mit Schreiben vom 27.08.2002 (Anlage B 1, Blatt 125) meldete die Schuldnerin unter Verwendung des als Anlage K 2 (Blatt 8) zur Akte gereichten Formularschreibens vom 26.08.2002 eine Hauptforderung in Höhe von 6.666.926,60 EUR und –bei einem Zinssatz von 8 % –eine Zinsforderung in Höhe von 49.185,12 EUR beim Beklagten zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte nahm die Forderungen zur Insolvenztabelle auf, bestritt sie aber.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, durch den Vertrag vom 29.09.2001 habe eine Schuldübernahme stattgefunden. Die Schuldnerin habe diese Schuldübernahme genehmigt. Mit der Schuldübernahme sei die Verpflichtung zur Rückzahlung des am 28.06.2001 gewährten Darlehens von der M D GmbH auf die Drittschuldnerin übergegangen. Der Darlehensbetrag in Höhe von 2 Millionen DM sei am 28.06.2001 an die M D GmbH überwiesen worden, wie der als Anlage K 7 zur Akte gereichte Kontoauszug (Blatt 96) belege.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständliche Forderungen seien nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden. Dem Formularschreiben vom 26.08.2002 lasse sich auch nicht in Verbindung mit den beigefügten Dokumenten entnehmen, wie die Forderungen zu Stande kämen. Das gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Schuldnerin diverse Verrechnungen vorgenommen habe. Im Übrigen hat der Beklagte bestritten, dass dem Schreiben vom 27.08.2002 die Anlage K 4 (Vertrag zwischen der M D GmbH und der Drittschuldnerin) beigefügt war. In einem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung verfassten Schriftsatz hat sich der Beklagte zudem darauf berufen, das Darlehn habe Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt. Von daher handele es sich um eine nachrangige Forderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger die Feststellung des Darlehnsrückzahlungsanspruchs in Höhe von 2 Mio. DM (1.022.583,70 EUR) begehrt hat. Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Zinsforderung hat es die Klage abgewiesen. Aus Sicht des Landgerichts hat die Schuldnerin die streitgegenständlichen Forderungen ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet. Es dürfe hierbei nicht nur auf das Formularschreiben vom 26.08.2002 abgestellt werden. Vielmehr müssten die ihm beigefügten Unterlagen mit berücksichtigt werden. Der Beklagte se...