Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung zur Bewirkung der Freigabe einer als Sicherheit für ein Konto des Schuldners dienenden Lebensversicherung ist vertretbare Handlung i.S.v. § 887 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 887-888

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen 5 O 98/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Tübingen vom 16.12.2009 dahin abgeändert, dass der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen wird.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Der gestellte Zwangsvollstreckungsantrag war zurückzuweisen, weil die vom Schuldner in Ziff. 8 des Vergleichs vom 8.1.2008 übernommene Verpflichtung nicht gem. § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Bei der Verpflichtung zur Freigabe von der ... als Sicherheit für ein Konto des Schuldners dienenden Lebensversicherungen, deren Versicherungsnehmerin die Gläubigerin ist, handelt es sich nicht um eine unvertretbare, sondern um eine vertretbare Handlung i.S.v. § 887 ZPO. Für die Abgrenzung von vertretbarer und unvertretbarer Handlung ist auf die Interessen des Gläubigers abzustellen, also darauf, ob er ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass gerade der Schuldner die Handlung vornimmt, oder ob es ihm wirtschaftlich gleichgültig und vom Standpunkt des Schuldners rechtlich zulässig ist, dass ein anderer die Handlung vornimmt (Musielak-Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 887 Rz. 8 m.w.N.). Die vom Schuldner in Ziff. 8 des Vergleichs übernommene Verpflichtung zur Freigabe ist sprachlich ungenau gefasst und so zu verstehen, dass es nicht einer höchstpersönlichen Erklärung des Schuldners bedarf. Vielmehr sollte der Schuldner für die Freigabe durch die Sicherungsnehmerin, die ..., sorgen, was auch eine andere Person als der Schuldner tun kann. Auch ein Dritter kann die Handlung in der Weise vornehmen, dass rechtlich und wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt wird, als hätte der Schuldner die Handlung vorgenommen. Um die Freigabe durch die Sicherungsnehmerin zu erreichen, bedarf es lediglich der Rückführung des Kreditsaldos oder der Stellung einer anderen Sicherheit. Beides kann durch Zahlung erreicht werden. Es kommt nicht darauf an, dass der Schuldner persönlich die Zahlung vornimmt oder er persönlich eine andere Sicherheit stellt. Die vom Schuldner übernommene Verpflichtung ist vergleichbar mit der Verpflichtung zur Herstellung der Lastenfreiheit eines Grundstücks, die vertretbare Handlung ist (OLG Naumburg OLGReport Naumburg 2000, 297; OLG Saarbrücken MDR 2005, 1253; BGH NJW 1986, 1676 m.w.N.) oder mit der Verpflichtung, eine Bürgschaft zu stellen, die ebenfalls vertretbare Handlung ist (OLG Karlsruhe MDR 1991, 454 m.w.N.; KGReport Berlin 1997, 202).

Der Vollstreckung nach § 887 ZPO steht es nicht entgegen, dass die Bewirkung der Freigabe von der Zustimmung der ... abhängt, da diese dazu bereit ist (BGH, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Stuttgart MDR 2006, 293).

Daher war der auf der Grundlage von § 888 ZPO ergangene Beschluss des LG abzuändern und der Antrag der Gläubigerin mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2381904

MDR 2010, 1491

VersR 2010, 1521

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