Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 16.08.2011; Aktenzeichen 21 O 33/10 KfH) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der Vorsitzenden Richterin der 1. Kammer für Handelssachen des LG Heilbronn vom 16.8.2011 - Geschäftsnummer: 21 O 33/10 KfH - gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.1.2012.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Da es allein um Rechtsfragen geht, ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO n.F.).
I. Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte nach beendetem Handelsvertretervertrag noch restliche Ansprüche auf Provision für die Monate März und April 2009 i.H.v. insgesamt 11.900 EUR. Weiter macht er einen Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB i.H.v. 80.404,33 EUR geltend. Die vertraglichen Grundlagen zwischen den Parteien finden sich im Vertrag vom 8.11.2005 (K 1). In dessen Ziff. 17 haben die Parteien das Recht des US-Bundesstaates Virginia auf ihr Vertragsverhältnis für anwendbar erklärt. Daneben haben sie die ausschließliche Zuständigkeit des Circuit Court für den County von Pulaski oder des Federal District Court für den Western District von Virginia vereinbart. In Ziff. 10 des Vertrags wird ein etwaiger Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung ausgeschlossen. Das US-Recht des Bundesstaats Virginia (Virginia Code Title 59.1 Trade and Commerce, Chapter 37 Contracts; Independent Sales Representatives Code § 59. 1-455 bis § 59.1-459) kennt keinen (zwingenden) gesetzlichen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung. Unstreitig ist der Kläger in Deutschland, Österreich und Tschechien tätig gewesen.
Mit Zwischenurteil vom 16.8.2011, der Beklagten zugestellt am 18.8.2011, hat das LG Heilbronn die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage von § 23 ZPO bejaht.
II. Die Akten des Vorprozesses OLG Stuttgart/LG Heilbronn 13 U 100/10 (21 O 53/09 KfH) zwischen dem Kläger und der GmbH sind beigezogen. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten gem. §§ 525, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu Recht erfolgt, da der Kläger auf sie Bezug genommen hat (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 273 Rz. 7).
III. Die Klage ist zulässig.
1. Deutsche Gerichte sind für die Entscheidung gem. § 21 ZPO unter dem Gesichtspunkt des besonderen Gerichtsstands der Niederlassung international zuständig.
a) Da die Beklagte ihren Sitz (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO) in keinem Mitgliedsstaat der EU und damit außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO hat, findet die EuGVVO im Grundsatz vorliegend keine Anwendung. Es gilt der Grundsatz, dass die örtliche Zuständigkeit die internationale indiziert (st. Rspr., z.B. BGH FamRZ 2005, 1987; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, vor § 1 Rz. 5 ff.).
b) Bei der GmbH mit Sitz in handelt es sich um die selbständige europäische Vertriebstochter der Beklagten.
Die Klage weist auch die erforderliche Beziehung zum Geschäftsbetrieb der GmbH auf. Der schriftliche Handelsvertretervertrag des Klägers mit der Beklagten umfasst nach Ziff 18 auch ein Tätigwerden des Klägers für die Tochtergesellschaften der Beklagten. Jedenfalls aus Gründen der Praktikabilität aufgrund der örtlichen Nähe (einfacherer inländischer Geldtransfer, gleiche Zeitzone) hat der Kläger nach Gründung dieser Niederlassung unstreitig hauptsächlich die Korrespondenz mit dieser geführt und dieser gegenüber auch abgerechnet. Die GmbH ist dabei als Vertreterin der Muttergesellschaft gegenüber dem Kläger aufgetreten. Die Beklagte lässt hier ausdrücklich vortragen, auf der Grundlage des Vertrags vom 8.11.2005 habe der Kläger nur Geschäfte für die ... GmbH vermittelt. Dass diese als GmbH eine eigenständige juristische Person ist, steht der Eigenschaft als Niederlassung nicht entgegen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 21 Rz. 6).
c) Ob daneben auch der besondere Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO eröffnet ist, kann daher dahingestellt bleiben.
2. Diese Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund des besonderen Gerichtsstands der Niederlassung haben die Parteien mit Ziff. 17 des Vertrags durch die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands nicht wirksam derogiert.
a) §§ 38, 40 ZPO stehen der Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel hier zwar nicht grundsätzlich entgegen. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist ein Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen. Die Zulässigkeit einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilt sich, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, nach deutschem Prozessrecht, während das Zustandekommen dieser Vereinbarung sich nach deutschem oder ausländischem Recht richten kann (BGHZ 59, 23; BGH NJW 1989, 1431). Dies gilt auch für eine die deutsche Gerichtsbark...