Verfahrensgang
AG Besigheim (Aktenzeichen 2 F 101/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 23.08.2022 (2 F 167/22) in Ziffer 1 und 2
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner ... wird verpflichtet, der Antragstellerin ... ab dem 1. April 2022 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 1.081,96 Euro, ab dem 1. Juli 2022 in Höhe von monatlich 1.083,37 Euro und ab dem 1. Januar 2023 in Höhe von monatlich 1.095,69 Euro zu zahlen.
2. Der Antragsgegner ... wird verpflichtet, seine gegenüber der A. zu deren Versorgungsnummer ... bestehenden und auf laufende Rentenzahlungen gerichteten Ansprüche, die ab Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werden, im Umfang der in Ziff. 1 titulierten Ansprüche an die Antragstellerin ... abzutreten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.958,94 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Die Beteiligten waren vom 03.10.1986 bis zur am selben Tag rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe am 07.12.2011 im Verfahren des Familiengerichts Besigheim (2 F 101/11) verheiratet. Im Scheidungsbeschluss wurde zudem der Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.10.1986 bis zum 31.01.2011 durchgeführt, welcher seit dem 24.01.2012 rechtskräftig ist.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden Rentenanwartschaften der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 6,1750 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners, sowie Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1,4022 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin übertragen. Im Wege der internen Teilung wurden der Antragstellerin ein Anrecht der A. in Höhe von 28.445,90 Euro sowie bei der A. im Umfang von 6.667,08 Euro übertragen. Weitere Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der A. wurden aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten nach §§ 6 ff. VersAusglG bzw. nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen. Hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entscheidung noch verfallbaren Anrechts des Antragsgegners beim A. nunmehr A., aus einer Versorgungszusage wurde nach §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 VersAusglG, 224 Abs. 4 FamFG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Beteiligten beziehen zwischenzeitlich jeweils Altersrente. Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.08.2021 Altersrente. Der Antragsgegner bezieht seit 01.04.2022 Leistungen der A. Nach der Auskunft der A. vom 21.04.2022 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners 2.501,23 Euro in Form eines monatlichen Rentenzahlbetrags und der vorgeschlagene Ausgleichswert eine monatliche Rente in Höhe von 1.250.62 Euro.
Der Antragsgegner erhält zudem von der Deutschen Rentenversicherung Bund seit 01.04.2022 eine monatliche Rente von 686,12 Euro sowie einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 44,55 Euro, seit 01.07.2022 beträgt die monatliche Rente 722,85 Euro und der Zuschuss zur privaten Rentenversicherung 57,47 Euro.
Für seine private Kranken- und Pflegeversicherung zahlt der Antragsgegner seit Januar 2022 monatlich 587,60 Euro, wovon ein Betrag von 46,56 Euro auf die Versicherung eines Krankenhaustagegelds entfällt.
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner im vorliegenden Verfahren Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente sowie die Abtretung der entsprechenden Rentenansprüche an sie. Ihr Antrag vom 25.01.2022 wurde dem Antragsgegner am 02.03.2022 zugestellt.
Die Antragstellerin machte erstinstanzlich geltend, die Prämien des Antragsgegners für die Kranken- und Pflegeversicherung könnten nicht in weitergehendem Umfang als in Höhe der tatsächlichen Zahlbeträge abgezogen werden. Insbesondere sei die Zahlung auf einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht zu berücksichtigen, da dieser auch in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abzugsfähig wäre. Selbiges gelte hinsichtlich der Absicherung eines Krankenhaustagegeldes, welches nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Es sei mithin auf einen Vergleich mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzustellen bzw. die Krankenversicherungskosten ins Verhältnis zur Summe der monatlichen Versorgungsansprüche des Antragsgegners zu setzen. Keine Berücksichtigung könnten weiter die sogenannten Altersrückstellungen finden, welche teils in der Ehezeit geleistet worden und deshalb durch sie mitgetragen worden seien.
Sie beantragte,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin ab 01.04.2022 monatlich postnumerando die ihr gesetzlich zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente zu bezahlen.
2. den Antragsgegner zu verpflichten, seine Ansprüche aus dem A. - soweit solche Versorgungsleistungen regelmäßig monatlich an ihn ausgezahlt werden - ab Re...