Leitsatz (amtlich)
Auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallen keine Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, wenn die auszugleichende Rente auch nach Abzug des Ausgleichsbetrags noch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 7 SGB 5 liegt.
Normenkette
VersAusglG § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Beschluss vom 16.12.2010; Aktenzeichen 1 F 1085/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Familiengericht) vom 16.12.2010 (1 F 1085/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 EUR
Gründe
1. Die Beteiligten streiten um die Abänderung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Der am 23.2.1944 geborene Antragsteller und die am 18.11.1944 geborene Antragsgegnerin sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Scheidung der am 8.1.1971 geschlossenen Ehe erfolgte durch Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 15.8.2002 (1 F 577/98). In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich entschied der Senat mit Beschluss vom 10.10.2005 (11 UF 156/2004; Bl. 194/199 d.A. 1 F 577/98), dass im Wege des erweiterten Splittings (nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 44,38 EUR, bezogen auf den 30.6.1998, vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übertragen sind. Der Entscheidung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich lagen die von den (geschiedenen) Eheleuten in der maßgeblichen Ehezeit vom 1.1.1971 bis 30.6.1998 erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde sowie Anwartschaften des Antragstellers auf eine betriebliche Altersversorgung aufgrund einer Versorgungszusage, die ihm als Geschäftsführer und Gesellschafter der types GmbH erteilt worden war. Die geschiedene Ehefrau bezieht seit März 2005 Altersrente; der geschiedene Ehemann Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seit März 2009.
Mit am 12.8.2009 beim Familiengericht (AG Stuttgart-Bad Cannstatt -1 F 1073/09) eingegangenen Antrag verlangte die geschiedene Ehefrau die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Mit Beschluss vom 20.5.2010 hat das Familiengericht den geschiedenen Ehemann verpflichtet, an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (= Antragsgegnerin des vorliegenden Abänderungsverfahrens) ab 10.9.2009 eine monatliche Ausgleichsrente von 1.608,07 EUR zu bezahlen. Dabei ist das Familiengericht vom Nominalbetrag der zugesagten Versorgung über 79.729 EUR (monatlich 6.644,08 EUR) ausgegangen, hat hieraus den Ehezeitanteil von 3.396,64 EUR errechnet und hiervon den bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Anteil in Abzug gebracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Familiengerichts im vorausgegangenen Verfahren verwiesen (Bl. 40/43 d.A. AG Stuttgart-Bad Cannstatt 1 F 1073/09). Die hiergegen erhobene Beschwerde des geschiedenen Ehemannes wurde durch Beschluss des Senats vom 10.8.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen (Bl. 80/87 d.A. 11 UF 150/10, AG Stuttgart-Bad Cannstatt 1 F 1073/09). Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2010, 1987 (mit Anmerkung Borth).
Im vorliegenden Verfahren begehrt der geschiedene Ehemann mit dem am 24.8.2010 eingereichten Antrag, den Beschluss des Familiengerichts vom 20.5.2010 dahin gehend abzuändern, dass er ab dem 10.9.2009 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. maximal 1.243,18 EUR zu bezahlen habe. Er macht geltend, dass im Hinblick auf den seit 1.9.2009 geltenden § 20 Abs. 1 VersAusglG von der Ausgleichsrente die hierauf entfallenden Aufwendungen seiner privaten Krankenversicherung (anteilig) abzuziehen seien. Der Antragsteller bezahlt für seine private Krankenversicherung (s. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 16.11.2009, Bl. 9/11) monatlich 711,99 EUR. Entsprechend dem Ehezeitanteil (Faktor 51,1228) entfielen auf den Ausgleichswert 363,98 EUR, so dass sich die von ihm geschuldete Ausgleichsrente auf 1.243,18 EUR (1.607,16 - 363,98) ermäßige. Nach den vorgelegten Entgeltabrechnungen (Bl. 48/49) belief sich der monatliche Versorgungsbezug des Antragstellers seitens der types GmbH (Stand: 30.6.2010) auf 6.644,14 EUR; für das Jahr 2009 ist ein Gesamtbruttobezug von 134.093,81 EUR ausgewiesen. Daneben erhält der Antragsteller eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach der Rentenanpassungsmitteilung (Bl. 47) zum 1.7.2009 monatlich 1.391,44 EUR zzgl. eines Zuschusses zur Krankenversicherung über 97,40 EUR betrug.
Die Antragsgegnerin hält den Abänderungsantrag für unzulässig, da keine wesentliche Veränderung vorliege. Keinesfalls sei eine rückwirkende Abänderung ab 10.9.2010 möglich. Darüber hinaus verfüge der Antrags...