Leitsatz (amtlich)

Beim Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handelt es sich nicht um ein Minus, sondern um ein aliud zum Abänderungsantrag. Der Abänderungsantrag kann daher nicht verzugsbegründend für die schuldrechtliche Ausgleichsrente wirken. Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrente und auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs können allerdings im selben Verfahren gestellt und beschieden werden.

Ein nachehezeitlicher Karrieresprung ist bei der Ermittlung des Ausgleichswertes herauszurechnen.

Das bei kapitalgedeckten Altersversorgungen bestehende Problem eines zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretenen teilweisen Kapitalverkehrs stellt sich bereits im Ansatz nicht, wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.

Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehenden, auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen umfassen die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Auf die Ausgleichsrente anfallende Steuern sind nicht abzusetzen.

 

Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 29.08.2014; Aktenzeichen 30 F 145/12 VA)

 

Tenor

1. Auf die Erstbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Zweitbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Merzig vom 29.8.2014 - 30 F 145/12 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abänderung von Ziff. II. des Urteils des AG - Familiengericht - in Merzig vom 16.7.1987 - 20 F 500/86 - wird im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Saarland - Landesamt für Zentrale Dienste -, Personalnummer XXXXXXXX/XXXX, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 409,49 EUR monatlich auf ihrem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, bezogen auf den 30.11.1986, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Unter Abänderung von Ziff. II. des Urteils des AG - Familiengericht - in Merzig vom 16.7.1987 - 20 F 500/86 - wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, zugunsten des Antragstellers auf ein zu begründendes Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht i.H.v. 8,6988 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.11.1986, übertragen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 1.7.2013 bis zum 30.4.2015 zum Ausgleich ihres bei der Villeroy & Boch AG, Mettlach, bestehenden Anrechts (betriebliche Altersversorgung gemäß Versorgungsordnung für Angestellte vom 17.12.1975) eine rückständige schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. insgesamt 2.318,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB

aus 105,42 EUR ab 1.7.2013,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.8.2013,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.9.2013,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.10.2013,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.11.2013,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.12.2013,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.1.2014,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.2.2014,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.3.2014,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.4.2014,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.5.2014,

aus weiteren 105,42 EUR ab 1.6.2014,

aus weiteren 105,69 EUR ab 1.7.2014,

aus weiteren 105,69 EUR ab 1.8.2014,

aus weiteren 105,69 EUR ab 1.9.2014,

aus weiteren 105,69 EUR ab 1.10.2014,

aus weiteren 105,69 EUR ab 1.11.2014,

aus weiteren 105,69 EUR ab 1.12.2014,

aus weiteren 104,94 EUR ab 1.1.2015,

aus weiteren 104,94 EUR ab 1.2.2015,

aus weiteren 104,94 EUR ab 1.3.2015 und

aus weiteren 104,94 EUR ab 1.4.2015

zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 1.5.2015 monatlich im Voraus zum Ausgleich ihres bei der Firma, bestehenden Anrechts (betriebliche Altersversorgung gemäß Versorgungsordnung für Angestellte vom 17.12.1975) eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 104,94 EUR zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der Firma (weitere Beteiligte zu 3.), für die Zeit ab dem 1.8.2015 die Abtretung ihrer gegen die Firma, bestehenden Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gemäß Versorgungsordnung für Angestellte vom 17.12.1975 an den Antragsteller in Höhe einer monatlichen Ausgleichsrente von 104,94 EUR zu erklären.

Die weiter gehende Zweitbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Unter Abänderung von Ziff. IV. des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Merzig vom 29.8.2014 - 30 F 145/12 VA - wird der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 11.528,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 19.12.1986 zugestellten Antrag des Ehemannes wurde die ...

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