Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, wenn die Ehegatten in einem Vergleich den Versorgungsausgleich hinsichtlich solcher Anwartschaften ausgeschlossen haben, die die Ehegatten ab einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ende der Ehezeit erworben haben.
Normenkette
VersAusglG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 10.07.2013; Aktenzeichen 21 F 64/12 VA) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 10.7.2013 - 21 F 64/12 VA - in Ziff. I.1. und 2. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 7,0791 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31.3.2012, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,0435 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31.3.2012, übertragen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
III. Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 2.000 EUR.
Gründe
I. Der am ... geborene Antragsteller (Ehemann) und die am ... geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 1998 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 20.4.2012 zugestellt.
Das Familiengericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.5.2012 die Folgesache Versorgungsausgleich von dem Scheidungsverbund abgetrennt und durch Beschluss vom selben Tag die Ehe geschieden. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig.
Die Eheleute schlossen am 1998 einen Ehe- und Erbvertrag (Urkundenrolle Nr .../... des Notars Dr. H. in V.), in dem sie für den Fall der Scheidung der Ehe die Durchführung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ausschlossen. Nachdem die Wirksamkeit des Ausschlusses in der Folgesache Versorgungsausgleich zunächst zwischen den Eheleuten im Streit gestanden hatte, schlossen diese in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2013 folgenden gerichtlich protokollierten Vergleich:
"Die Beteiligten schließen in Abänderung der früheren vor dem Notar Dr. H. am ... unter der Urkundenrolle Nr .../... getroffenen Vereinbarung den Versorgungsausgleich für ihre Ehe insoweit aus, als der Antragsteller Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung bei der Höchster Pensionskasse VVaG und zwar hinsichtlich Grundversicherung und Höherversicherung erworben hat und soweit die beteiligten Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Ehezeit vom 1.1.2009 bis 31.3.2012 erworben haben.
Soweit in der notariellen Urkunde ein darüber hinausgehender vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart war, heben die Beteiligten diese Vereinbarung durch den heutigen Vergleich auf."
Das Familiengericht hat im Hinblick auf den Vergleich (neue) Versorgungsauskünfte bezogen auf eine Ehezeit vom 1.12.1998 bis zum 31.12.2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (DRV Saarland, weitere Beteiligte zu 1) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 3) eingeholt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 10.7.2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31.12.2008 - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund ein Anrecht i.H.v. 7,0928 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland ein Anrecht i.H.v. 0,0435 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemannes übertragen (Ziff. I.1. und 2. der Entscheidungsformel). Außerdem hat es entschieden, dass ein Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVaG (weitere Beteiligte zu 2) nicht stattfindet (Ziff. I. 3. und 4. der Entscheidungsformel).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der DRV Bund, mit der diese unter Vorlage einer neuen Versorgungsauskunft beanstandet, dass die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht verändert werden dürfe.
Die DRV Bund beantragt, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung von veränderten Rentenanwartschaften des Ehemannes für die Ehezeit vom 1.12.1998 bis zum 31.3.2012 unter Außerachtlassung der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.3.2012 neu zu berechnen.
Die Eheleute verteidigen die angefochtene Entsche...