Leitsatz (amtlich)

Die interne Teilung des Anrechts auf eine aufgeschobene Rente in der privaten Altersversorgung hat bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag zu erfolgen; eine Korrektur des "Ausgleichszeitpunktes" nach Maßgabe der Bestimmungen des Versorgungsträgers über den Vollzug der inneren Teilung scheidet aus.

 

Verfahrensgang

AG Völklingen (Beschluss vom 28.09.2010; Aktenzeichen 8 F 455/09 S)

 

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem am 28.9.2010 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 455/09 S - wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am geborene Antragsgegner (Ehemann) haben am die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 10.11.2009 zugestellt.

Während der Ehezeit (1.3.1993 bis 31.10.2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben. Die Ehefrau hat Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (DRV Saarland, weitere Beteiligte zu 1) und auf private Altersvorsorge bei der A. L. (A. L., weitere Beteiligte zu 2), der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 3) und auf private Altersvorsorge bei der S. L. (Beschwerdeführerin, weitere Beteiligte zu 4) erlangt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe geschieden (). Den Versorgungsausgleich hat es dahin geregelt, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. ... EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin vom, bezogen auf den als Ende der Ehezeit, übertragen und ausgesprochen hat, dass der Ausgleich der Anrechte der Ehefrau bei der DRV Saarland und bei sowie des Ehemannes bei der DRV Bund unterbleibt.

Die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrem Rechtsmittel eine Korrektur des Ausgleichszeitpunktes des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes mit der Begründung, dass nach § 6 Abs. 1 ihrer Teilungsordnung die Übertragung des Ausgleichswertes und damit der Beginn der Versicherung zum 1. des Monats erfolge, der auf den Eintritt der Kenntniserlangung über die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich folgt; der Ausgleichswert könne nicht rückwirkend zum Ehezeitende übertragen werden.

Die Ehefrau bittet, zu entscheiden wie rechtens. Der Ehemann trägt auf Zurückweisung der Beschwerde an. Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

II. Die Beschwerde, mit welcher dem Senat die Entscheidung betreffend den Ausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Ehemannes - insoweit allerdings umfassend - zur Prüfung angefallen ist (BGH, Beschl. v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10; 6. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 9.3.2011 - 6 UF 146/10), unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken (§§ 58 ff., 228 FamFG). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Nach den - von keiner Seite angegriffenen - Feststellungen des Familiengerichts hat der Ehemann bei der Beschwerdeführerin ein ehezeitliches Anrecht auf eine aufgeschobene Rente in der privaten Altersversorgung erworben. Die Beschwerdeführerin hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert auf 13.313,21 EUR zu bestimmen. Der Kapitalwert beträgt 27.449,92 EUR. Dieses Anrecht des Ehemannes ist der unbeanstandeten Handhabung des Familiengerichts folgend im Wege der internen Teilung mit einem Ausgleichswert - nach Abzug von Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) - i.H.v. 13.313,21 EUR zugunsten der Ehefrau auszugleichen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).

Rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht die interne Teilung des Anrechts bei der Beschwerdeführerin im Beschlusstenor unter Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung (Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, Stand: 11.12.2009) und bezogen auf den 31.10.2009 - als Ende der Ehezeit i.S.v. § 3 Abs. 1 VersAusglG - durchgeführt. Eine Korrektur des "Ausgleichszeitpunktes" für die interne Teilung dieses Anrechts des Ehemannes erstrebt die Beschwerde ohne Erfolg. Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt und bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag; mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über (BGH MDR 2011, 296, unter Verweis auf BT-Drucks. 16/10144, 54; Schwab/Hahne/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Teil VI, Rz. 280). Wirksam werden Endentscheidungen betreffend den Versorgungsausgleich mit Eintritt ihrer formellen Rechtskraft (§ 224 Abs....

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